Riester Rente

Die Riester-Rente wurde Anfang 2002 als privat finanzierte Alternative zur staatlichen Altersrente in Deutschland eingeführt. Sie wird vom Staat durch verschiedene steuerliche Abzugsmöglichkeiten und Zulagen gefördert. Der Name dieser Form der Altersversorgung geht auf Walter Riester zurück, den damaligen Minister für Arbeit und Soziales. Grund für die Einführung der aus allgemeinen Steuermitteln geförderten Zusatzrente war die Rentenreform der Jahre 2000/2001. Diese beschloss die Absenkung des Rentenniveaus von 70 auf 67 Prozent.

Da diese Netto-Absenkung den idealtypischen, 45 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers vorsah, wurde eine alternative, private Vorsorge als eingeführt, um Versorgungslücken zu schließen und Altersarmut zu vermeiden.

Die Riester-Rente beinhaltet monatliche Zahlungen in einen privaten Altersvorsorgevertrag bis zum Eintritt in das Rentenalter. Dabei kann ein Versicherter die Höhe der Beiträge selbst bestimmen und auch eine Erhöhung, ein Absenken oder – je nach aktueller Einkommenslage – die Beitragszahlung zwischenzeitlich aussetzen. Um die maximale Förderhöhe zu erhalten, besteht ein nach Einkommen gestaffelter Mindestbeitrag im Monat. Seit 2008 beträgt dieser Mindesteigenbetrag einschließlich Zulagen vier Prozent  des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro im Jahr. Seit 2005 sind einheitlich mindestens 60 Euro (mit Kindern) bis zu 90 Euro (ohne Kinder). Ein niedrigerer jährlicher Eigenbetrag führt zu Abzügen bei den Zulagen.

Ausnahmen gelten bei Beziehern von Sozial- oder Lohnersatzleistungen. Wenn die tatsächlichen Einkünfte aus diesem Bereich niedriger sind als das bei der Berechnung zugrunde gelegte rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen, werden in der Regel zwei Prozent der tatsächlichen Einkünfte als Mindesteigenbetrag zugrunde gelegt, mindestens aber der jährliche Sockelbetrag von 60 Euro. Bei Beziehern von Sozialleistungen ist also normalerweise die tatsächliche Höhe dieser Lohnersatzleistung zur Berechnung des Mindesteigenbetrages zu berücksichtigen.

Für den Abschluss eines Riester-Vertrages besteht von gesetzlicher Seite keine Altersgrenze, allerdings gibt es Anbieter, die Antragssteller über Mitte 50 ablehnen. Für Ältere lohnt sich die Riester-Rente im Vergleich zu rein privaten Vorsorgeformen wegen der staatlichen Förderung.

Die Auszahlung einer Riester-Rente beginnt mit dem Eintritt in das Rentenalter und dem Beginn der staatlichen Altersrente. Tritt man vor dem 65. Lebensjahr die Rente an oder vor dem 67. Lebensjahr, wenn man 1964 oder später geboren wurde, kann die Riester-Rente auch schon vorher ausgezahlt werden, allerdings nicht vor dem 60. Lebensjahr. Außerdem ist in einem solchen Fall die Höhe der monatlichen Rente natürlich geringer als bei einer Auszahlung ab dem regulären Renteneintrittsalter. Auszahlungen vor dem 60. Lebensjahr, also in der Ansparphase der Riester-Versicherung, gelten als schädliche Verwendung des Riester-Vertrages. In einem solchen Fall müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden. Nur die gezahlten Beiträge sind in einem solchen Fall garantiert.

Auf diesem Ratgeber-Portal erläutern wir detailliert alle Vorteile der Riester-Rente und erklären Hintergründe. Informieren Sie sich hier und entscheiden Sie dann, ob und in welcher Form sich das „Riestern“ für sie lohnen kann.

Wie funktioniert die Riester Rente?

Die Zulagen-geförderte Altersvorsorge läuft nach folgendem Muster ab:
Zunächst sollten sich Interessenten gründlich informieren, welche Förderung für sie Sinn macht. Hat man sich entschieden, schließt man mit einem Anbieter einen zertifizierten Vertrag ab. Der Sparer zahlt im Laufe des ersten Vertragsjahres seinen Eigenbetrag. Hier ist es wichtig, dass der gewählte Vertrag Sonderzahlungen ermöglicht, so dass man die Zahlungen anpassen kann, sobald das eigene beitragspflichtige Vorjahreseinkommen feststeht. Ansonsten könnte man den notwendigen Mindesteigenbetrag nicht leisten und würde Zulagen verlieren.

Nach Ablauf des ersten Sparjahres erhält man von seinem Anbieter den Zulagen-Antrag. In diesen trägt man den durch die Beitragsbemessung des Vorjahreseinkommens ermittelten, gültigen Mindesteigenbetrag sowie Angaben über Kinder ein. Die Beantragung der Zulagen geschieht einmalig, ändern sich jedoch die Familienverhältnisse, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Eine solche Änderung ist entweder die Änderung des Familienstands oder die Geburt von Kindern. Die Zulagen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gewährt und ausgezahlt. Falls der Versicherte von einem die Zulagen überschreitenden Sonderausgabenabzug ausgeht, kann er eine Kopie des Zulagen-Antrages mit der Steuererklärung einreichen. Sollte ein Anspruch bestehen, wird der Differenzbetrag mit dem Steuerbescheid überwiesen und der Zulagen-Stelle dies mitgeteilt. Der Anbieter des Riester-Vertrages übermittelt der Zulagen-Stelle den Antrag, diese setzt die Zulagen-Höhe fest und überweist diese dem Anbieter, der sie dem Vorsorgevertrag gutschreibt. Der Versicherte erhält hierüber in der Regel keine gesonderte Mitteilung. Nach Auszahlung der Zulage werden von der Zentralen Zulagestelle die Daten mit Finanzbehörden, Rentenversicherungsträgern und Meldebehörden abgeglichen. Falls sich herausstellt, dass eine zu hohe Zulage gezahlt wurde, muss der Anbieter den entsprechenden Betrag aus dem Vorsorgevertrag herausrechnen und an die Zentrale Zulagestelle zurückzahlen.

Zulagen und Steuerbegünstigung

Wer den Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente leistet, kann die volle staatliche Förderung durch Zulagen erhalten.

  • Die Grundzulage beträgt dabei 154 Euro, die Kinderzulage 185 Euro pro Kind. Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2008 geboren wurden, ist eine Zulage von 300 Euro vorgesehen.
  • Berufseinsteiger, also Arbeitnehmer und Auszubildende zwischen 18 und 25 Jahren, erhalten zusätzlich 200 Euro als einmalige Zulage für ihren Altersvorsorgevertrag.

Riester-Sparer müssen die Zulage über den Anbieter ihres Vertrages regeln. Solange sich die Familienverhältnisse nicht ändern, reicht ein einmaliger Antrag der Grund- und Kinderzulage. Wenn weitere Kinder hinzukommen, muss ein neuer Antrag gestellt werden, um die Zulagen neu zu regeln. Die Zulagen werden addiert und in ihrer Gesamtheit vom jährlich zu leistenden Eigenbetrag abgezogen, vermindert diesen also um die Höhe der jeweilig zustehenden Zulage.

Die staatliche Förderung ist durch die gewährten Zulagen prozentual beträchtlich. Geringverdiener, Arbeitssuchende und Erziehungsberechtigte in Elternzeit sowie andere Bezieher von Lohnersatzleistungen müssen beispielsweise nur den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr leisten. Durch die persönliche Zulage von 154 Euro im Jahr beträgt die staatliche Förderung hier 72 Prozent. Kommen Kinder hinzu, ist die staatliche Förderung sogar noch höher, bei Ehepaaren oder Alleinstehenden mit Kindern kann die Förderung so bis zu 93 Prozent betragen.

Wer ein hohes zu versteuerndes Einkommen hat, für den kann zusätzlich zur staatlichen Zulage der Abzug der Sonderausgaben infrage kommen. Die Entscheidung darüber fällt das Finanzamt mit der eingereichten Steuererklärung. Falls ein Sonderausgabenabzug rechnerisch über die Höhe der  Zulagen hinaus geht, wird der entsprechende Differenzbetrag mit dem Steuerbescheid vergütet. Der Sonderausgabenabzug ist seit 2008 auf maximal 2.100 Euro begrenzt.

Bei Ehepaaren ist zudem zu berücksichtigen, dass der maximale Sonderabzugsbetrag für jeden Ehepartner nur dann gilt,  wenn beide zum förderberechtigtem Personenkreis gehören. Gehört nur ein Ehepartner dazu, gilt der maximale Sonderabzugsbetrag für beide Ehepartner zusammen. Wenn jedoch auch der Ehepartner als mittelbar Zulagen-Berechtigter einen Riester-Vertrag hat und regelmäßig einzahlt, können auf diese Weise auch ansonsten nicht Riester-berechtigte Selbstständige von der staatlichen Förderung profitieren. Auch für Familien mit höherem Einkommen ist die Riester-Rente durch die Zulagen wie durch den möglichen Steuerabzug lohnenswert. Hier ist Förderung bis zu 67 Prozent möglich.

Da die Riester-Rente über Zulagen beziehungsweise möglichen Sonderausgabenabzug gefördert wird, ist sie in der  Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Allerdings unterliegt die Riester-Rente nicht der Abgeltungssteuer, auch wenn man mit einem Fondssparplan in Aktienfonds investiert. Wenn der Sparer bei Auszahlung also mindestens 60 Jahre alt ist und der Vertrag eine Mindestzeit von zwölf Jahren besteht, ist die Hälfte der Auszahlung dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Selbst bei Anwendung des Spitzensteuersatzes zahlt man hier erheblich weniger als bei der Abgeltungssteuer, so dass man die Besteuerung im Zusammenhang mit der Riester-Rente im Vergleich zur Abgeltungssteuer nicht fürchten muss. Zudem sind auf die Auszahlungen keine Krankenversicherungsbeträge zu zahlen, was aber nicht unbedingt für eine Riester-geförderte Betriebsaltersvorsorge gilt. Hier sollte man sich vorher im Einzelnen vor Abschluss einer betrieblichen Rente genau informieren, um Nachteile zu vermeiden.

Wer kann von Riester profitieren?

Die Riester-Rente können rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie rentenversicherungspflichtige Selbstständige wie Handwerker, Landwirte, Lehrer, Hebammen oder in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld förderberechtigt. Arbeitslose können den Riester-Vertrag für die Zeit der Erwerbslosigkeit ruhen lassen oder den durch die Höhe der Sozialleistungen ermittelten Mindesteigenbetrag weiter zahlen. Soldaten, Richter und Beamte sind dann förderberechtigt, wenn sie nicht der Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung unterliegen, da ihnen eine beamtenrechtliche oder eine dieser ähnlichen Versorgung zusteht.

Ehepartner von förderungsberechtigten Personen sind insofern selbst förderberechtigt, auch wenn sie nicht zum eigentlichen, Zulagen-berechtigten Personenkreis gehören. Voraussetzung: Sie haben einen entsprechenden Vertrag, leben nicht dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt und sind voll einkommensteuerpflichtig. Ebenso gehören Eltern, die ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen und Pflegepersonen, die nicht erwerbstätig sind, also pflegende Angehörige, zu den Berechtigten.

Letztlich können auch geringfügig Beschäftigte die Riester-Förderung dann in Anspruch nehmen, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und deren Arbeitgeber gleichzeitig den vollen Betrag der Rentenversicherung leistet. Auch Studierende können die Riester-Förderung nutzen und einen solchen Vertrag abschließen, wenn sie mindestens einen Tag im laufenden Jahr ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt haben. Die staatlich geförderte Altersrente sieht hier keine Mindestdauer eines solchen Arbeitsverhältnisses vor. Ebenfalls förderberechtigt sind Bezieher von Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit und Behinderte, die in anerkannten Behindertenwerkstätten tätig sind. Die Förderberechtigung gilt im Übrigen auch für Beschäftigte in kirchlichen Institutionen sowie für Mitarbeiter von Anstalten des öffentlichen Rechts.

Nicht förderberechtigt sind dagegen:

  • freiwillig Versicherte, also Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung unterliegen
  • Minijobber, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichten
  • Rentner oder Rentenbezieher mit  teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit, die keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen

Förderfähige Formen der Riester Altersvorsorge

Private Altersvorsorgeverträge, die unter die staatliche Riester-Förderung fallen, können neben privaten Rentenversicherungen auch Banksparpläne und Aktionsfondssparpläne sein. Voraussetzung für die Förderung ist die staatliche Zertifizierung des gewählten Altersvorsorgevertrages durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Zertifizierungen gelten allerdings nur für private Versicherungsformen, nicht für die betrieblichen Vorsorgeformen. Zudem sind Zertifizierungen kein Qualitätssiegel für die entsprechenden Verträge, sagen also nichts aus über den Wert der Renditeversprechen der Anbieter. Hier sollten Interessierte die Angebote verschiedener Versicherer vergleichen.

Um zertifiziert zu werden, muss ein Altersvorsorgevertrag einige Voraussetzungen erfüllen. So müssen in der Ansparphase regelmäßig eigene Beiträge geleistet werden und das angesparte Kapital darf in dieser Zeit nicht beleihbar sein. Die Auszahlung darf erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Zurückzahlung des bislang angesparten Kapitals garantiert sein. Transparenz über den Vertrag und die bereits gezahlten Beiträge gehört ebenso zu den Voraussetzungen wie die Möglichkeit, das gesamte Kapital jederzeit auf einen anderen Vertrag bei einem anderen Anbieter zu übertragen.

Neben privaten Altersvorsorgeprodukten können auch betriebliche Vorsorgeformen innerhalb der Riester-Rente gefördert werden, wenn sie bis zum Eintritt des 60. Lebensjahres oder der staatlichen Altersrente laufen und nicht beleihbar sind. Dies trifft etwa zu auf Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen.

Seit 2006 müssen bei förderungsfähigen Riester-Verträgen Beiträge und Zahlungen unabhängig vom Geschlecht sein. Diese Unisex-Tarife bedeuten gleiche Erträge für gleiche Zahlungen, unabhängig von der Lebenserwartung des Versicherten. So erhalten Frauen trotz höherer Lebenserwartung keine niedrigeren Zahlungen wie bei nicht geförderten Altersvorsorgeplänen oder Riester-geförderten Verträgen, die vor 2006 abgeschlossen wurden. Hier waren die Auszahlungsbeträge für Frauen niedriger, was eine Benachteiligung darstellte, die ab 2006 durch die Unisex-Vorschriften für die förderungsfähigen Riester-Verträge beseitigt wurde.

Die Riester-fähige Rentenversicherung

Bei den privaten Vorsorgeformen unterscheidet man meist zwischen Rentenversicherungsverträgen, Banksparplänen und Fondssparplänen sowie Riester-Bausparverträgen. Die klassischen Rentenversicherungen sind dabei die beliebtesten. Man muss die klassische Rentenversicherung von der fondsgebundenen Rentenversicherung unterscheiden. Der wichtigste Unterschied ist, dass nur die klassische Rentenversicherung eine risikofreie Garantieverzinsung beinhaltet. Darüber hinaus erhält der Versicherte eine nicht-garantierte Überschussbeteiligung. Im Gegensatz etwa zur privaten, klassischen Rentenversicherung ohne Riester-Förderung bietet die Riester-Rentenversicherung:

  • volle Transparenz über das vorhandene Kapital
  • die Möglichkeit zum kostenlosen Wechsel zu einem anderen Anbieter
  • einen Pfändungsschutz in der Ansparphase

Nachteile zur privaten Rentenversicherung ohne Riester-Förderung sind:

  • die Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr
  • kein Kapitalwahlrecht vor Ablauf des Vertrages
  • volle Besteuerung in der Auszahlphase

Diese Form der Altersvorsorge eignet sich für Versicherte, die langsam und langfristig eine Altersvorsorge aufbauen wollen und jünger sind, da nur die langfristige Leistung der Beiträge Sicherheit bietet. Nachteilig sind die relativ hohen Abschlusskosten, die der Versicherte meist mit seinen Beiträgen in den ersten fünf Jahren zahlen muss.

Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, die von vielen Versicherungen beworben wird, muss man noch einmal zwischen rein fondsgebundenen Angeboten und Hybridformen unterschieden. Die ersten garantieren zumindest die eingezahlten Beträge sowie die staatlichen Zulagen. Eine garantierte Mindestverzinsung ist dabei nicht vorgesehen, außerdem wird das Kapital des Kunden hier in größerem Maße in Aktienfonds investiert. Da das Anlagerisiko hier vollständig auf den Kunden abgewälzt wird, wird diese Anlageform von unabhängigen Experten kritisch bewertet. Bei den Hybridformen wird ebenfalls ein Zinssatz garantiert, nur Überschüsse werden investiert. Die fondgebundenen Policen gelten gegenüber den klassischen Policen als problematisch, da neben der Verlagerung des Anlagerisikos auf den Versicherten auch mehr Kosten auf ihn zukommen, denn im Gegensatz zu einem Fondssparplan, der nur aus einem Aktionfonds besteht, erwirbt der Versicherte hier zusätzlich eine Versicherung, deren Kosten er tragen muss.

Wohn-Riester

Seit dem 1. Januar 2008 wird auch der Erwerb von Wohneigentum gefördert. Das sogenannte „Wohn-Riester“ ist für Geringverdiener sowie Familien mit mehreren Kindern attraktiv vor dem Hintergrund der erhöhten Kinderzulage für nach dem 1. Januar 2008 geborene Kinder. Seit Anfang 2008 sind Bausparverträge Riester-gefördert. Interessierte sollten darauf achten, dass entsprechende Bausparverträge für die Riester-Rente zertifiziert sind.

Das in einem Altersvorsorgevertrag mit Riester-Förderung gebildete Kapital kann bis zu 75 Prozent oder 100 Prozent für den Erwerb oder die Erschaffung von Wohneigentum als Form der Altersvorsorge entnommen werden. Gleichzeitig kann das in einem solchen Vertrag angesparte Kapital sowie die staatliche Förderung in voller Höhe auch in Tilgungsleistungen zur Entschuldung des selbst genutzten Wohneigentums fließen. Im Gegensatz zu früher braucht das entnommene Kapital nicht mehr in den Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt zu werden. Die noch für die Jahre 2008 und 2009 geltende Mindestentnahme von 10.000 Euro gibt es seit Anfang 2010 nicht mehr. Das bedeutet auch, dass ein Riester-Vertrag nicht mehr mindestens 10.000 Euro enthalten muss, bevor Kapital zum Erwerb von Wohneigentum entnommen werden kann. Auch der Kauf von genossenschaftlichen Anteilen an Wohneigentum ist über das Wohn-Riester möglich.

Bei Riester-Bausparverträgen sollte jedoch beachtet werden, dass hier die Zinsen niedriger sind als bei anderen Sparplänen, dafür sind die Konditionen, also auch die Zinsen für das Bauspardarlehen von Anfang an festgelegt und so kann man mittelfristig zu günstigen Konditionen den Bau oder Erwerb von Wohneigentum planen. Die Planungssicherheit kann sich jedoch im Fall des Aufschubs der Bau- oder Kaufpläne ins Negative verkehren, da man sein Geld langfristig zu relativ niedrigen Zinsen festgelegt hat. Wer also noch nicht definitiv weiß, dass er Wohneigentum bauen oder erwerben will, ist mit einem Banksparplan mit höheren Zinsen erheblich besser bedient.

Die Riester-Rente ist nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung geregelt, was grundsätzlich auch für das Wohn-Riester gilt. Generell bedeutet nachgelagerte Besteuerung, dass die Einzahlungen steuerfrei sind, die Erträge aufgrund der gewährten Zulagen in der Auszahlphase voll in der Einkommensteuer besteuert werden. Bei Wohn-Riester wird ein fiktives Wohnförderkonto angelegt, auf dem die für den Erwerb von Wohneigentum verwendeten Beiträge bis zum Rentenalter mit 2 Prozent verzinst und beim Rentenbeginn als fiktive Rente versteuert werden. Die Versicherten können beim Wohn-Riester diese Steuern entweder sofort mit 30 Prozent Vergünstigung zurückzahlen oder über 25 Jahre verteilt abzahlen.

Wichtig ist, dass bei Beendigung der eigenen Nutzung des Wohneigentums während der Anspar- oder Auszahlungsphase des Wohn-Riester-Vertrages die Versicherten den verbleibenden Betrag auf dem Wohnförderkonto versteuern müssen. Das gilt als „sonstige Einkünfte“. Das Ende der eigenen Nutzung gilt als schädliche Verwendung und ist immer dann gegeben, wenn das Wohneigentum veräußert, verschenkt, vermietet oder einem Angehörigen unentgeltlich überlassen wird. Als schädliche Verwendung gilt auch, wenn der Versicherte vor dem 85. Lebensjahr stirbt. Krankheits- oder pflegebedingte Abwesenheit etwa im Krankenhaus oder eine Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung gilt nicht als schädliche Verwendung, solange der Versicherte hier weiterhin Eigentümer der Immobilie bleibt und sie keinem Dritten zur Nutzung überlassen wurde.

Banksparpläne

Banksparpläne sind eine sichere Form der Riester-Rente, sie sind staatlich geförderte Sparverträge. Nur wenige Banken bieten diese Pläne an, da die Provisionen gering sind. Bei Banksparplänen fließen alle Zahlungen in den Sparplan, die Rendite ist begrenzt auf die üblichen Zinssätze sowie die staatliche Förderung durch Zulagen oder Steuervergünstigungen. Im Unterschied zu Fondssparplänen ist ein Banksparplan zudem keinen aktienbedingten Kursschwankungen ausgesetzt.

Beim Abschluss eines Banksparplanes bei einer Sparkasse oder Volksbank entstehen – anders als beim Fondssparplan – keine Kontoführungsgebühren oder Abschlusskosten. Einige Anbieter haben unterschiedliche Modelle entwickelt, etwa Sparpläne mit längeren Laufzeiten, bei denen der Anbieter den Kunden die Treue mit einer steigenden Verzinsung oder Bonuszahlungen am Ende der Laufzeit belohnt. Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, welches Modell für einen selbst am lukrativsten ist. Die Zinssätze von Banksparplänen sind meist angelehnt an die Renditen aus Bundeswertpapieren und bieten mittlere Renditechancen von 3-6 Prozent. Durch zusätzliche, stark variierende Bonuszahlungen am Ende der Laufzeit sind einzelne Sparpläne allerdings nur schwer miteinander vergleichbar. Banksparpläne bieten jedoch den Vorteil, dass ein Verlust hier aufgrund vollständiger Kapitalgarantie ausgeschlossen ist, wodurch Banksparpläne nicht nur gut kalkulierbar sind für den Kunden, sondern sich auch für spätere Investitionen in Wohneigentum eignen, da Kapital ohne finanzielle Verluste entnommen werden kann. Auch ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist problemlos und kostengünstig möglich.

Aufgrund der für Kunden günstigen Konditionen werden Banksparpläne wenig beworben. Bei den großen Privatbanken sind sie nicht erhältlich. Wer einen Riester-Banksparplan abschließen will, muss sich direkt an eine Sparkasse oder genossenschaftliche Bank wenden, die diese anbietet. Dies ist zunächst einmal umständlicher als bei anderen, stark beworbenen Formen der Altersvorsorge. Doch im Internet findet man leicht die in Frage kommenden Institute. Die meisten Anbieter nehmen auch überregionale Kunden auf. Aufgrund der sehr kundenfreundlichen und provisionslosen Eigenschaften der Banksparpläne sind diese die am wenigsten verkauften Produkte im Rahmen der Versicherungen mit Riester-Förderung.

Banksparpläne eignen sich für Versicherte im mittleren Alter, die keine finanziellen Verlust in ihrer Altersvorsorge durch Aktienfonds riskieren wollen oder auch Jüngere, die längerfristig den Erwerb von Wohneigentum planen.

Fondssparpläne

Fondssparpläne bestehen in der Regel ausschließlich aus Renten- und Aktienfonds, deren Gewinne an die Versicherten weitergegeben werden. Es kann in unterschiedliche Fonds investiert werden. Je mehr in Aktienfonds investiert wird, desto höher das Risiko, aber auch die Renditechance, die bei Riester-Fondssparplänen bis zu 10 Prozent beträgt. Begrenzt wird das Risiko durch die staatlich vorgeschriebene Garantie der Einzahlungen und der Zulagen. Allerdings gilt die Garantie nur für die Auszahlungsphase. Wer vorher Kapital entnimmt und dies bei ungünstigen Börsenkursen tut, muss auch mit finanziellen Verlusten rechnen.

Gleichzeitig werden bei Fondssparplänen die Fonds meist den jeweiligen Lebensphasen angepasst, indem beispielsweise mit fortschreitendem Alter eher zu konservativen Wertpapieren übergegangen wird. Das ist deshalb notwendig, weil Fonds- und Kapitalgesellschaften sicherstellen müssen, dass zeitnah zur Auszahlungsphase die Risiken für den Anleger ausgeschlossen werden, so dass dann mehr und mehr in sichere Fonds investiert wird. Das ist eine staatliche Auflage, die jedoch nichts mit sogenannten Lebenszyklus-Modellen einiger Fonds zu tun hat. Aufgrund der Vielfalt der möglichen Aktienfonds ist ein echter Vergleich schwierig. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich vor Vertragsabschluss die Renditeentwicklung des Anbieters über die letzten Jahre hinweg anzusehen, auch wenn diese kein absoluter Anhaltspunkt für die zukünftige Entwicklung sein kann. Manche Fondssparpläne bieten die Möglichkeit eines Wechsels zu einem anderen Fondssparplan an, der jedoch immer mit Kosten verbunden ist. Je später ein solcher Wechsel erfolgt, desto höher fallen die Ausgabekosten für den neuen Plan aus. Eventuelle Verluste durch einen Wechsel werden nicht ausgeglichen.

Die festen Kosten für Fondssparpläne bestehen aus den Ausgabegebühren, die bis zu 5 Prozent der eingezahlten Beiträge ausmachen kann, hinzu kommen die Verwaltungskosten für den Fonds, die bis zu 1,94 Prozent betragen können. Fondssparpläne eignen sich vor allem für jüngere Versicherte, denen hohe Renditechancen wichtig sind. Zudem können bei langen Vertragslaufzeiten ab 25 Jahren und länger auch die negativen Auswirkungen schlechter Börsenentwicklungen leichter verkraftet werden als bei kürzeren Laufzeiten älterer Versicherter. Auch für Versicherte, die bereits einen sehr sicheren Altersvorsorgebaustein haben wie etwa Wohneigentum, sind Fondssparpläne zu empfehlen.

Riester-Rente und Grundsicherung

Die Riester-Verträge sind grundsätzlich Hartz IV-sicher. Wenn man also in der Ansparphase auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, so muss man das Kapital aus dem Riester-Vertrag nicht für den Lebensunterhalt verwenden, es wird nicht als zu berücksichtigendes Einkommen eingestuft. Seit 2005 sind Riester-Verträge sowie andere Formen geförderten Altersvermögens komplett geschützt, solange aus solchen Verträgen nicht vorzeitig Kapital entnommen wird.

Für Schlagzeilen gesorgt hat aber die Tatsache, dass die Riester-Rente im Alter voll auf die Grundsicherung angerechnet wird. So müssen Versicherte, deren Rentenanspruch den staatlichen Mindestbetrag von 710 Euro zu Rentenbeginn nicht erreicht, vor einem Bezug der staatlichen Grundsicherung zunächst private Mittel zur Aufstockung ihrer Rente einsetzen. Hiervon sind also in der Regel Geringverdiener betroffen, die in einem solchen Fall nichts von der staatlichen Förderung haben und durch die Riester-Rente keinen zusätzliche Alterssicherung aufbauen können. Die Anrechnung von privaten Mitteln gilt jedoch nicht nur für die Riester-Rente, sondern ebenso für betriebliche Altersvorsorge oder Lebensversicherungen. Trotz dieses Umstands wird ein Abschluss einer Riester-Rente von Experten teilweise empfohlen, auch wenn man eine geringe Rentenerwartung hat, die die festgesetzte Mindestrente nicht erreichen wird.

Unsicher ist, ob man bis zum Rentenbeginn gleichbleibend wenig verdienen wird, somit die Mindestrente nicht doch erreicht und dann voll von der Riester-Rente profitieren kann. Für Verheiratete gilt zudem, dass sie mit einem Ehepartner im Falle der Grundsicherung als Bedarfsgemeinschaft gelten. Sollte der Ehepartner ein genügend hohes Einkommen haben, dass die Grundsicherung entfällt, kann man ebenfalls über die volle Riester-Rente verfügen. Trifft dies nicht zu und ist eine gleichbleibend niedrige Einkommenshöhe bis zum Rentenalter wahrscheinlich, kann die Riester-Rente für den betreffenden Arbeitnehmer am Ende einen Verlust anstatt eines Gewinnes bedeuten. Die diesbezügliche Kritik weist darauf hin, dass zum einen solche Arbeitnehmer in letzter Konsequenz für den Staatshaushalt sparten. Zum anderen wird kritisiert, dass es für Arbeitnehmer, die sich eine Riester-Rente somit nicht leisten könnten, keine Alternative für die Altersvorsorge gebe, die Rentenlücke hier also durch die Senkung des staatlichen Rentenniveaus größer wird und diesen Personengruppen die Altersarmut unvermindert droht.

Die Riester-Rente und andere Versicherungen

Die Riester-Rente ist eine Altersvorsorge für den Versicherten selbst. Eine Absicherung von Angehörigen oder eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist dabei in der Regel nicht vorgesehen. Wer also auch seine Familie absichern will und Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit treffen will, sollte entsprechend zusätzliche Versicherungen für diesen Bedarf abschließen. Die Riester-Rente ist kein Ersatz für Vorsorgeversicherungen, die eine Absicherung von Angehörigen im eigenen Todesfall vorsehen und soll es auch nicht sein. Die Riester-Rente ist als zweites, privates, aber staatliches gefördertes Rentenmodell neben und analog zur staatlichen Altersrente gedacht und kann andere Versicherungs- und Vorsorgearten nicht einschließen oder ersetzen.

Man kann zwar grundsätzlich alte Rentenversicherungsverträge in eine zertifizierte und Riester-geförderte Versicherung umzuwandeln, wenn der Anbieter ein solches Modell zur Verfügung stellt. Besser ist es, ein extra für die geförderte Altersvorsorge entwickeltes Vertragsmodell zu wählen, da bei umgewandelten Verträgen Nachteile entstehen können. So fallen bei Altversicherungen bei einem frühen Tod des Versicherten hohe gezahlte Beträge weg. Generell ist es zudem unmöglich, eine bestehende Kapitallebensversicherung einfach um die Riester-Förderung aufzustocken. Hier unterscheidet sich die Beitragsstruktur zu sehr voneinander.

Wer eine betriebliche Altersvorsorge und zusätzlich eine private Riester-fähige Rentenversicherung abschließt, sollte wissen, dass die Förderung nur für eines der beiden Produkte in Anspruch genommen werden kann. Eine Doppelförderung beider Vorsorgeformen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wer die Riester-Förderung für eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nimmt und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss bei Rentenantritt auf die Zahlungen aus der Riester-geförderten betrieblichen Altersvorsorge Beträge für die GKV und Pflegeversicherung entrichten. Das ist ein Nachteil gegenüber privat Versicherten. Deshalb sollte man sich bei Mitgliedschaft in der GKV lieber für eine private Rentenversicherung mit Riester-Förderung entscheiden. Hinzu kommt bei den betrieblichen Altersvorsorgeverträgen, dass hier die mittelbare Förderung des Ehepartners sowie die Nutzung des eingezahlten Kapitals zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf fehlen. Die Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag unterliegen keinem besonderen Pfändungsschutz. Hier gelten die allgemeinen Mindestgrenzen von Einkommen, die pfändungsfrei bleiben müssen.

Kritik an der Riester-Rente

Neben der Frage nach der Anrechnung der Riester-Rente in der Grundsicherung gibt es weitere Kritikpunkte an der geförderten Altersrente als zusätzlichen Baustein zur Altersvorsorge, die man bedenken sollte, wenn man den Abschlusse eines Riester-Vertrages in Erwägung zieht. Der größte Nachteil ist die volle Besteuerung der Rente in der Auszahlphase, während dies für eine rein private Altersvorsorgeverträge nicht gilt. Hier findet das Prinzip nachgelagerter Besteuerung Anwendung, was bedeutet, dass nicht nur der Ertragsanteil versteuert wird, sondern der volle Betrag der bezogenen Leistungen. Werden die Zulagen oder die Steuervergünstigungen durch den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung nicht in Anspruch genommen, wird der Ertragsanteil der Rente versteuert. Ein weiterer Minuspunkt für die Riester-Rente ist der hohe bürokratische Aufwand, der dadurch entsteht, dass neben den beteiligten Vertragsparteien auch die staatliche Rentenversicherung sowie die Finanzbehörde involviert sind.

Desweiteren entstehen für den Versicherten Nachteile, wenn er die Riester-Rente vor dem 60. Lebensjahr kündigen will. In einem solchen Fall muss der Versicherte alle erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuernachlässe zurückzahlen.

Nachteilig wirkt sich auch ein Wohnsitzwechsel ins Ausland auf einen Riester-Vertrag aus. Da die Riester-Rente ein auf Deutschland beschränkter Altersvorsorgebaustein ist, kann man die staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen nicht nutzen, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland ist. In einem solchen Fall müssen diese Zulagen und Steuervergünstigungen vollständig zurückgezahlt werden. Auch mit der Riester-Rente erworbenes Wohneigentum muss sich in Deutschland befinden. Immobilien im Ausland können nicht über Kapital aus der Riester-Rente finanziert werden.

Nachteilig sind die Regelungen der Riester-Rente auch für grenzüberschreitende Arbeitnehmer. Wer in Deutschland arbeitet, aber im Ausland wohnt, zahlt dort Steuern und kann deshalb keine staatlichen Zulagen der Riester-Rente in Anspruch nehmen. Diese Punkte wurden von der EU-Rechtssprechung kritisiert, da sie nicht vereinbar sind mit der Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der EU, die nur für kurze Zeit in Deutschland arbeiten. Es ist zu erwarten, dass es mittelfristig zu Korrekturen kommt, die den Kreis der Förderberechtigten erweitern und somit Vorteile für Arbeitnehmer bringen.

Todesfall des Versicherten

Wenn ein Versicherter vor Auszahlung der Rente, also in der Ansparphase, stirbt, kann das angesparte Kapital vererbt werden. Allerdings müssen die Erben alle Zulagen oder Steuervergünstigungen zurückzahlen. Sollte der Ehepartner erben, kann dieser in den Vertrag einsteigen. Besitzt der zurückbleibende Ehepartner selbst einen derartigen Altersvorsorgevertrag, besteht auch die Möglichkeit, das angesparte Kapital auf den eigenen Vertrag einzuzahlen.
Wenn Kinder erben, die noch Kindergeld-berechtigt sind, können sie die in die Riester-Rente von ihrem Elternteil eingezahlten Beiträge in Form einer Waisenrente nutzen.

Stirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, hängt es von der Vertragsart ab, was mit der Rente geschieht. Bei Rentenversicherungen gehen die Erben meist leer aus, die Rente verfällt. Oft wird in solchen Verträgen aber eine Garantiezeit von fünf bis zehn Jahren vereinbart, in der die Rente an die Erben ausgezahlt wird, so dass nicht das gesamte angesparten Kapital verloren geht. Bei Fondssparplänen sowie Banksparplänen wird das Kapital an den Ehepartner, die Kinder oder andere Erben ausgezahlt. Die staatliche Förderung ist in so einem Fall aber von diesen zurückzuzahlen.

Allerdings können Fondssparpläne und Banksparpläne nur vor Beginn der Restverrentung vererbt werden. Das bedeutet, dass ab dem 85. Geburtstag eines Versicherten die Riester-Rente in eine Rentenversicherung übergeht, die eine lebenslange Rente garantiert und als solche nicht mehr vererbbar ist. Darüber hinaus kann es bei Fondssparplänen natürlich passieren, dass diese aufgrund von Schwankungen am Aktienmarkt zum Zeitpunkt der Vererbung nicht mehr denselben Wert haben wie das angesparte Kapital.

Angebotsvergleich Riester Rente

Die Riester-Rente wird als Altersvorsorgeprodukt immer beliebter, was vor allem mit der Vergrößerung des Kreises der Förderberechtigten zusammenhängt, aber auch mit der Tatsache, dass es gerade für Arbeitnehmer mit mittleren oder niedrigem Einkommen kaum eine bessere Vorsorgeart gibt. Ende 2009 gab es bereits über 13 Millionen abgeschlossener Riester-Verträge.

Entsprechend groß ist das Feld der Anbieter und der angebotenen Produkte. Interessenten sollten vor Abschluss eines Riester-Vertrages ausführlich Angebote vergleichen. Da Riester-Verträge eine sehr lange Laufzeit haben können, geht es bei solchen Vorsorge-Verträgen letztendlich um eine hohe Summe Geld. Unabhängige Beratung ist daher wichtig. Banken, Versicherer und Vermittler können schnell und kostenlos Informationen über spezielle Angebote geben.

Unabhängige Informationen und Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung ebenso an wie Verbraucherzentralen. Mit dem untigen Angebotsvergleich für Riester Rentenversicherungen kann man unter Angabe seiner persönlichen Daten die maximale Förderung ermitteln, die man zu erwarten hat, und somit vorab berechnen, welchen Mindesteigenbetrag man zu zahlen hat.

Der nachfolgende kostenlose und unverbindliche Riester-Renten-Vergleich wird über finanzen.de elektronisch bereitgestellt. Finanzen.de verzeichnet mehr als 350.000 zufriedene Kunden und erhielt für seine Finanzrechner und Anfrageprodukte eine TÜV-Zertifizierung für die Datensicherheit und Funktionalität. Sie sind hier also goldrichtig, wenn Sie nach einem Vergleichsrechner für die Riester Rente Ausschau halten.

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