Rürup-Rente

Die Basisrente, nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup Rürup-Rente genannt, ist eine staatliche geförderte Form der Altersvorsorge, die es seit 2005 gibt. Auf der Grundlage des Alterseinkünfte-Gesetzes von 2004 sowie den Empfehlungen der Rürup-Kommission zur Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme wurde die Rürup-Rente als zusätzliche Altersrente mit nachgelagerter Besteuerung eingeführt.

Hintergrund dieser Einführung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2002, dass Beamtenpensionen und gesetzliche Rentenbezüge steuerlich gleichgestellt werden müssten. Dies führte zu der Regelung, dass bis 2040 alle gesetzlichen Renten voll steuerpflichtig sind. Bei der Rürup-Rente wird ein regulärer Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen, der steuerlich wie die gesetzliche Rente behandelt wird. Im Gegensatz zur staatlichen Altersrente ist die Rürup-Rente nicht Umlagen-finanziert, sondern kapitalgedeckt. Das bedeutet, dass diese Rente durch eigene Beiträge finanziert und nicht wie die staatliche Altersrente durch Umlage der prozentualen, lebenslangen Rentenversicherungsabzüge vom Bruttogehalt bis zum Renteneintritt zustande kommt.

Die Rürup-Rente hat ähnlich wie die Riester-Rente kein freies Kapitalwahlrecht, so dass Kapital aus diesen Verträgen nicht in einer Summe ausgezahlt werden kann, sondern über eine lebenslange Rente zur Verfügung gestellt wird. Diese wird frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt. Um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, darf die Rentenversicherung zudem nicht vererbbar, veräußerbar, beleihbar oder kapitalisierbar sein. In der Ansparphase ist die Rürup-Rente vor Verpfändung sicher, allerdings ist in der Verrentungsphase nur der übliche unter den Pfändungsfreigrenzen liegende Betrag sicher vor Insolvenz und Pfändung. Dies entspricht dem gängigen Existenzminimum, ebenso wie bei Arbeitnehmern. Da auch künftige Ansprüche aus der Rente durch Gläubiger gepfändet werden können, kann es passieren, dass der Versicherte dann nichts mehr ausgezahlt bekommt.

Bei einem privaten Versicherer wird ein Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen,  bei dem der Versicherte die Möglichkeit hat, Beiträge monatlich, jährlich oder als Einmalzahlung zu entrichten. Die Beträge werden je nach Vertragsart mit  der entsprechenden Rendite verzinst. Die Beitragsgestaltung ist hier so flexibel, dass zunächst auch nur niedrige Beiträge entrichtet werden können. Zudem können Beiträge auch ausgesetzt werden, ohne dass dies einer steuerlichen Förderung entgegensteht. Dabei können über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung die Beträge für die Rürup-Rente geltend gemacht werden, gemeinsam mit Zahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung, für landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständischen Versorgungskassen. Dabei kann ein Höchstbetrag von 20.000 Euro für Alleinstehende, 40.000 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2025 können diese Beträge jedoch nur teilweise berücksichtigt werden. 2005 lag diese Quote bei 60% und steigt seitdem um 2% jedes Jahr an, 2010 liegt sie bei 70% und wird 2025 100% erreicht haben, so dass die Beiträge zur Rürup-Versicherung zu diesem Zeitpunkt vollständig steuerfrei sein werden.

Auf diesem Ratgeber-Portal erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Rürup-Rente, die Vorteile und Nachteile sowie die genauen Bedingungen und Modalitäten.

Steuerliche Aspekte der Rürup-Rente

In der Ansparphase muss auf die Zinserträge einer Rürup-Rente keine Abgeltungssteuer abgeführt werden. Seit dem Jahr 2005 wird in der Steuerklärung differenziert zwischen „Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung“ und den „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.

Als Basisversorgung gelten demnach alle Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den berufsständischen Versorgungswerken und der Rürup Rente. Die Aufwendungen für diese Basisversorgung können seit 2005 steuerlich geltend gemacht werden.

Die steuerpflichtigen Anteile während der Ansparphase sinken ab 2005 von 60 Prozent jedes Jahr um 2 Prozent. Das heißt, jedes Jahr können 2 Prozent mehr der geleisteten Beiträge steuerlich abgesetzt werden (§10 Einkommenssteuergesetz), bis sie 2025 100 Prozent betragen, die Beiträge zur Rentenversicherung dann also vollständig steuerfrei sind. Der maximal abzusetzende Betrag ist für Alleinstehende 20.000 Euro, Verheiratete können 40.00 Euro geltend machen. Um die Steuervorteile nutzen zu können, muss der Versicherte die Beiträge für die Rürup-Rente in der Steuererklärung angeben und nachweisen. Hierfür erhält der Versicherte von seinem Anbieter zu Jahresbeginn eine Übersicht über die im Vorjahr geleisteten, steuerrelevanten Beiträge. Dieser Nachweis muss der Steuererklärung beigefügt werden. Anders als bei der Riester-Rente müssen die Steuervorteile jedes Jahr aufs Neue über die Steuererklärung beantragt werden. Aufgrund der jährlich steigenden und damit zum Teil erheblich höheren Steuervorteile lohnt sich dieser Mehraufwand für den Versicherten jedoch durchaus.

Natürlich setzt dies voraus, dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum auch Einkünfte erzielt wurden, die versteuert werden müssen, so dass Beträge von dieser Steuer abgesetzt werden können. Sollten in einem Jahr keine oder nur geringe Einkünfte entstehen, fallen die Rürup-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ebenfalls weg, da sie anders als Werbungskosten nicht auf dem Wege des Verlustabzugs in einen anderen Veranlagungszeitraum verlagert werden können.

Jedoch können bei Rürup-Verträgen in der Regel am Ende eines Jahres, wenn abzusehen ist, wie viel Einkommen erzielt und wie viel Steuern anfallen werden, flexibel Zuzahlungen in selbst bestimmter Höhe geleistet werden. Insofern ist die Rürup-Rente vor allem für Besserverdienende und Selbstständige ein einträchtiges Steuersparmodell.

In der Rentenphase sind die Leistungen aus der Rürup-Rente bis zum Jahr 2040 nur bedingt steuerpflichtig. Entsprechend dem Alterseinkünfte-Gesetz von 2004 wird die Rürup-Rente nachgelagert besteuert. Dies erfolgt nach dem sogenannten Kohorten-Prinzip. Hier wird, beginnend mit 50 Prozent im Jahr 2005, für jeden Jahrgang zu Beginn des Rentenbezugs ein lebenslang geltender Steuersatz festgeschrieben. Das bedeutet, dass für 2005 erstmals ausgezahlte Renten 50 Prozent als Freibetrag gelten. Pro Jahr müssen von den Neu-Rentnern 2 Prozent mehr versteuert werden, so dass bei einer erstmaligen Rentenauszahlung im Jahr 2040 100 Prozent des Jahresbeitrags steuerpflichtig sind. Diese Besteuerung gilt aber auch für die staatliche Altersrente, die ab diesem Zeitpunkt ebenso voll besteuert wird. Das bedeutet zum Beispiel für eine Jahresrente von 10.000 Euro, die 2010 zum ersten Mal ausgezahlt wird, dass 6.000 Euro steuerpflichtig sind, 4.000 Euro sind lebenslang steuerfrei. Jede darüber hinausgehende Steuererhöhung wird also mit 100 Prozent voll versteuert. Bei jüngeren Versicherten, die das Rentenalter erst um 2040 oder kurz davor erreichen, schlägt also die nachgelagerte Versteuerung voll zu Buche.

Rürup-Rente und Grundsicherung

Für künftige Bezieher von Arbeitslosengeld II bleibt das Kapital aus der Rürup-Rente in der Ansparphase unberücksichtigt, muss also nicht erst verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II beantragt werden kann. Natürlich gilt dies nur, wenn der Vertrag zur Rürup-Versicherung vor der erstmaligen Beantragung von Arbeitslosengeld II in Kraft trat. Dieser Schutz gilt für die Rürup-Rente ebenso wie für die Riester-Rente und im Fall von Insolvenz oder Verpfändung nur für die Ansparphase. Das bedeutet, dass die Rürup-Rente bei Rentenbeginn auf eine dann eventuell zu beantragende Grundsicherung anzurechnen ist.

Wer also die staatliche Mindestrente von zurzeit 710 Euro im Monat mit seinen eigenen Rentenansprüchen nicht erreicht und auf die staatliche Grundsicherung im Alter angewiesen ist, muss die Renteneinkünfte aus der Rürup-Rente wie auch andere Vermögenswerte verwenden, um sein Rente aufzustocken, bevor die Grundsicherung beantragt werden kann. Im schlimmsten Fall bleibt dem Versicherten also nichts von einer Rürup-Rente. Hier stellt sich ähnlich wie bei der Riester-Rente die Frage, wie geringverdienende Selbstständige und Freiberufler wirksam für das Alter vorsorgen können.

Auch ist der Einwand berechtigt, dass diese Personengruppe anstatt für eine Vorsorge gegen persönliche Altersarmut nur für eine Entlastung der Staatskasse vorsorgten. Die Frage nach der Vermeidung von Altersarmut für diese Personengruppe bleibt somit vorerst ungelöst, allerdings kann für diese Versicherten auch nicht eindeutig vom Abschluss eines Rürup-Vertrages abgeraten werden, da zum einen die eigene Einkommensentwicklung bis zum Rentenbeginn nicht vorhergesehen werden kann. Zum anderen ist auch nicht abzusehen, wohin sich die staatliche Grundsicherung im Alter entwickelt, so dass man im schlimmsten Fall auf die eigene Vorsorge angewiesen sein könnte. Außerdem ist zu bedenken, dass man mit Mitteln aus eigener Altersvorsorge im Zweifelsfall immer flexibler und unabhängiger ist als mit staatlicher Unterstützung.

Rürup-Rente und Zusatzversicherungen

Im Rahmen der Rürup-Rente werden auch Zusatzversicherungen staatlich gefördert. Dies betrifft vor allem Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Hinterbliebenenschutz. Gerade diese beiden Vorsorgearten sind bei der Rürup-Rente durchaus von Bedeutung, da diese zum einen besonders Selbstständige anspricht, für die Berufsunfähigkeitsschutz enorm wichtig ist, da diese Personengruppe gar keinen staatlichen Berufsunfähigkeitsschutz hat, und zum anderen die Rürup-Rente ansonsten keinerlei Vorsorge für Hinterbliebene vorsieht. Ohne Klausel für den Hinterbliebenenschutz würde das Kapital aus der Rürup-Rente zudem im Todesfall des Versicherten ohne Kompensation verfallen, da die Rürup-Rente nicht vererbbar ist.

Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Rürup-Vertrag mit einer Risikolebensversicherung zu kombinieren. Diese Zusatzversicherungen lassen sich problemlos in eine Rürup-Rente integrieren, sofern sie nicht die steuerlich absetzbaren Sonderausgaben erschöpfen. Bei einer Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung können maximal 49 Prozent der Beiträge der Rürup-Versicherung für diese Absicherung verwendet und abgesetzt werden. Für Versicherte, die keinen anderen günstigen Berufsunfähigkeitsschutz abschließen können, ist ein solches Modell aufgrund der Steuervorteile durchaus zu empfehlen. Allerdings sollten – wie auch beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung – einige Aspekte beachtet werden. So sollte sichergestellt sein, dass eine freie Arztwahl im Leistungsfall garantiert ist. Außerdem muss man im Fall einer Kombination dieser Versicherungen in Kauf nehmen, Fragen zur eigenen Gesundheit beantworten zu müssen, mit denen Versicherer bei Berufsunfähigkeitsrenten ihr Risiko begrenzen, die aber bei normalen Rürup-Renten natürlich nicht gestellt werden.

Bei einer eventuellen Kündigung der Rürup-Rente fällt im Übrigen auch die mit ihr kombinierte Versicherung weg. Wenn man eventuell im höheren Lebensalter eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen muss, wird dies meist teurer. Bei einer Kombination beider Versicherungen muss im Leistungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung auch diese voll versteuert werden. Ohne diese Kopplung wäre nur der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerpflichtig.

Ob sich eine Kombination der Rürup-Rente mit zusätzlichen Versicherungen letztlich rechnet, hängt aber nicht zuletzt vom vorhandenen Vermögen des Versicherten ab. Denn die Beiträge für die Zusatzabsicherung vermindern die spätere Rentenhöhe, da sie ja nicht für den Kapitalaufbau der Rente selbst verwendet werden können.

Kritische Betrachtung der Rürup-Rente

Die fehlende Möglichkeit, die Ansprüche aus der Rürup-Rente an Ehepartner oder Kinder zu vererben, stellt ein zentrales Problem dieser Vorsorgeform dar, das durch Zusatzversicherungen oder Zusatzvereinbarungen innerhalb der individuellen Verträge geregelt werden muss.

Nachteilig gegenüber klassischen privaten Rentenversicherungen ist auch die Pflicht zur lebenslangen Verrentung anstatt einer einmaligen Auszahlung oder einer anteiligen Auszahlung zum Rentenbeginn. Im Fall eines frühen Todes des Versicherten kann durch dieses sogenannte fehlende Kapitalwahlrecht zusätzlich aufgrund der fehlenden Vererbbarkeit trotz Zusatzvereinbarungen ein großer finanzieller Verlust entstehen.

Während andere private Vorsorgevarianten in der Rentenphase weniger oder gar nicht besteuert werden, wird die Rürup-Rente durchgehend aufgrund des sogenannten Kohorten-Prinzips nach dem Jahr des Renteneintritts besteuert. Das bedeutet, wer erst 2040 das Rentenalter erreicht, hat gar keinen Freibetrag mehr, sondern muss 100 Prozent seiner Rentenbezüge aus der Rürup-Rente besteuern. Zwar steigt auch die steuerliche Absetzbarkeit pro Jahr um 2 Prozent, bis sie 2025 100 Prozent erreicht haben wird. Doch ob man wirklich steuerlich von der Rürup-Rente profitiert, zeigt sich erst in der sogenannten Günstiger-Prüfung des Finanzamts im Rahmen der Steuererklärung. Hier wird geprüft, ob sich der steuerpflichtig Versicherte mit dem alten oder neuen Recht steuerlich günstiger stellt. Sollte sich das alte Recht finanziell als günstiger erweisen, findet der erhoffte Steuerspareffekt durch die Rürup-Rente nicht statt.

Werden innerhalb der Rürup-Rente Beiträge nachgezahlt, um innerhalb eines Jahres die Förderhöchstgrenze ausnutzen zu können, werden in der Regel zusätzliche Gebühren erhoben, die meist sofort fällig sind. Im Gegensatz zur Riester-Rente kann das angesparte Kapital der Rürup-Rente zudem nicht jederzeit auf einen anderen Anbieter übertragen werden. Die meisten Versicherer haben diese Möglichkeit ausgeschlossen, meist kann man den Vertrag höchstens beitragsfrei stellen lassen. Viele Anbieter fordern vor einer Beitragsfreistellung jedoch eine gezahlte Beitragshöhe, die eine gewisse Mindestrente ergibt. Wurde diese vor der Beitragsfreistellung nicht erreicht, verfällt in solchen Verträgen das gesamte Kapital und der Versicherte sieht nichts davon wieder.

Frauen erhalten aufgrund ihrer längeren Lebenserwartung in der Rürup-Rente im Gegensatz zur Riester-Rente, aber analog zu herkömmlichen, privaten Rentenversicherungen weniger Rente ausgezahlt, sind also bei der Rürup-Rente benachteiligt. Zusammen mit der ohnehin existierenden unterschiedlichen Lohn-und Gehaltsniveaus von Frauen und Männern ergibt sich dadurch eine erhebliche Geschlechter-Ungleichheit.

Kritisch gewertet wird auch die Tatsache, dass es bei der Rürup-Rente in der Auszahlungsphase bis zu einem Jahrzehnt oder länger dauern kann, bis der Versicherte allein seine Netto-Einzahlungen wieder ausbezahlt bekommen hat, ohne die bei der Rürup-Rente möglichen Steuervorteile. Aufgrund der nachgelagerten Besteuerung dauert es noch länger, bis man allein seine Netto-Einzahlungen wieder herausbekommt. Bei einer unverheirateten Frau, die 25 Jahre lang 6.000 Euro im Jahr einzahlt, muss bei einem Steuersatz von 25 Prozent im Rentenalter über 13 Jahre warten, erst dann beginnt die Rendite-Phase bei ihrer Rürup-Rente. Bei anderen, auch verheirateten Versicherten, ergeben sich ähnlich lange Wartezeiten. Hier ist natürlich die Frage, ob man die Renditephase seiner Rürup-Rente überhaupt noch erlebt, vor allem bei Männern mit ihrer durchschnittlich kürzeren Lebenserwartung. So kann die Rürup-Rente durchaus zu einer Nullrunde für Versicherte werden, und es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines solchen Vertrages diese wichtigen Aspekte gründlich von unabhängiger Seite durchrechnen zu lassen.

Rürup-Rente im Todesfall

Falls ein Versicherter mit einer Rürup-Rente in der Anspar- oder Rentenphase seines Vertrages stirbt, verfällt normalerweise der ganze bislang eingezahlte Betrag zugunsten des Versicherers und dessen anderer Versicherten wie bei der staatlichen Altersrente. Um dies zu verhindern, gibt es in den beiden Phasen unterschiedliche Möglichkeiten.

In der Ansparphase bieten viele Versicherer die Option, den Vertrag von vornherein mit einer Zusatzklausel auszustatten, nachdem das angesparte Kapital im Todesfall für den Ehepartner oder kindergeldberechtigte Nachkommen als Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird. Dabei gibt es auch Verträge, die eine Weiterzahlung der Hinterbliebenenleistungen auch nach dem Rentenbeginn beinhalten. Eine andere Lösung ist eine zusätzliche Versicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall, die in den Rürup-Vertrag integriert wird, aber steuerlich nicht gefördert werden kann.

Im Todesfall nach Rentenbeginn verfällt das bis dato noch nicht ausgezahlte Kapital, da es keine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt. Hier gibt es je nach Anbieter verschiedene Modelle für Hinterbliebenenrenten für Ehepartner oder eventuelle Kinder. Entweder kann eine solche Rente zu einem bestimmten Prozentsatz der ursprünglichen Rente vereinbart werden, oder die Hinterbliebenenrente kann wie eine Rentengarantiezeit behandelt werden. Wenn der Rentenbezieher beispielsweise fünf Jahre nach Rentenbeginn stirbt und etwa eine Garantiezeit von zehn Jahren vereinbart worden wäre, so wird in diesem Fall aus der Rente für die verbleibenden fünf Jahre eine lebenslange Rente für den Ehepartner oder eine Rente für die Kinder gemacht.

Möglich sind mittlerweile auch Rentenverträge, in denen das Kapital bei Rentenbeginn die Höhe der Hinterbliebenenrente bestimmt, anstatt eine Rentenbezugszeit festzulegen. Dabei wird dann die bis zum Tod des Versicherten schon gezahlte Rente abgezogen und das dann verbleibende Kapital in eine Rente umgewandelt und an den Ehepartner oder Kinder ausgezahlt.

Für wen eignet sich die Rürup-Rente

Prinzipiell kann jeder einen Rürup-Rentenversicherungsvertrag abschließen, der mit staatlicher Förderung für das Alter vorsorgen möchte. Die Zielgruppe dieser Rentenform sind jedoch vor allem

  • nicht gesetzlich versicherte Selbstständige,
  • Gewerbetreibende
  • und Freiberufler mit relativ hoher Steuerbelastung.

Dieser Personenkreis hat erhöhten Bedarf am Aufbau einer eigenen Altersvorsorge, die sie auch bei zunächst niedrigem Einkommen mit staatlicher Unterstützung realisieren können, da sie keine Möglichkeit haben, die Riester-Rente zu nutzen oder eine betriebliche Altersvorsorge. Seit 2005 können Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Rentenversicherung) oder Kapitallebensversicherung nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Versicherung nicht vor diesem Datum begonnen wurde.

Ebenfalls gut geeignet ist die Rürup-Rente für Beamte, vor allem für solche in höheren Besoldungsgruppen. Auch Beamte  müssen in den nächsten Jahren stärker privat vorsorgen und aufgrund des Sonderausgabenabzugs bis zu 20.000 Euro kann diese Personengruppe die Rürup-Rente als ideales Steuersparmodell nutzen. Zudem ist die Rürup-Rente auch hier interessant, da keine Abgeltungssteuer und andere Kapitalertragssteuern gezahlt werden müssen. Verheiratete Beamte, deren Ehepartner Arbeitnehmer ist, profitieren ebenfalls von der Rürup-Rente und ihren Steuervorteilen. Der steuerlich geltend zu machende Höchstbetrag für Beamte errechnet sich dabei aus der Differenz von 20.000 Euro abzüglich des fiktiven prozentualen Beitrags zur Pensionszahlung, der sich nach dem derzeitigen Satz zur gesetzlichen Rentenversicherung, also zurzeit 19,9 Prozent, richtet. Allerdings kann erst bei der Günstiger-Prüfung durch das Finanzamt endgültig festgestellt werden, ob Beamte damit wirklich von den Steuervorteilen der Rürup-Rente profitieren können oder das alte Recht für sie vorteilhafter ist.

Auch gut verdienende Arbeitnehmer können die Rürup-Rente nutzen, um zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge aufzubauen. Der maximal absetzbare Betrag von 20.000 Euro pro Person muss aber um den Arbeitnehmer-Anteil sowie den Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden, so dass man im Einzelnen genau nachrechnen muss, ob der Freibetrag für die geplanten Beiträge einer Rürup-Rente noch hinreichend sind. Zudem bietet die Rürup-Rente für Selbstständige, die viel Sonderausgaben – zum Beispiel für ihre Krankenversicherung – geltend machen, kaum oder gar keine Vorteile. Wer zu diesem Personenkreis gehört und mehr als 2.400 Euro pro Jahr an Vorsorgeaufwendungen hat, für den lohnt sich die Rürup-Rente kaum noch, da er in diesem Fall weniger von den Beiträgen für die Rürup-Rente absetzen kann, was natürlich hinterher die Rendite verringert. Gerade Selbstständige wenden aber allein für die Krankenversicherung oftmals bereits über 4.000 Euro als Vorsorgeaufwendungen ab, und wenn weitere Versicherungen hinzukommen, ist der maximal Abzugsbetrag von 5.069 Euro schnell ausgeschöpft. Deshalb lohnt sich die Rürup-Rente vor allem für ältere Selbstständige, die nicht mehr so viele Jahre bis zur Rente haben und vor allem niedrige Vorsorgeaufwendungen haben.

Allgemein ist eine Rürup-Rente ohnehin eher für ältere Versicherte geeignet, da sie das Rentenalter schneller erreichen, so dass deren Rente niedriger besteuert wird als die von heute 30-Jährigen. Nach der nachgelagerten Besteuerung werden die Renten pro Jahr mit 2 Prozent mehr besteuert, so dass bei Renteneintritt im Jahr 2040 100 Prozent der Rürup-Rente besteuert werden muss. Ob sich eine Rürup-Rente für die jüngeren Jahrgänge dennoch lohnt, ist von individuellen Tarifen abhängig, so dass sich gründliche Vergleiche durchaus lohnen können.

Normale Rentenversicherungen

Auch die Rürup-Rente kann in unterschiedlichen Formen abgeschlossen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen und die staatliche Förderung unterscheiden sich an sich nicht, lediglich die Art, wie das Kapital für die spätere Rentenzahlung aufgebaut wird, die stark variiert.

Zu den förderfähigen Verträgen im Rahmen der Rürup-Rente gehören zunächst natürlich konventionelle oder klassische Rentenversicherungen. Bei diesen Verträgen wird von den Anbietern in sichere Zinspapiere investiert anstatt in Fonds. Dabei ist ein Zinssatz von zurzeit 2,25 Prozent garantiert. Die garantierte, tatsächliche Rentenhöhe kann sich von Anbieter zu Anbieter erheblich unterscheiden, Differenzen bis zu 100 Euro garantierter Rente im Monat sind keine Seltenheit. Die Unterschiede werden nicht unerheblich auch von Überschüssen bestimmt, die von dem jeweiligen Unternehmen auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Mögliche Überschüsse kann man berechnen, indem man den bisherigen Anlageerfolg eines Unternehmens betrachtet. Bei entsprechenden Tests wird dieser mit einem prozentualen Anteil gewichtet und so ein zu erwartender Überschuss berechnet. Voraussetzung für eine solche Rechnung ist natürlich, dass sich der Anlageerfolg und das Wirtschaften des Versicherers ähnlich weiterentwickelt.

Fondssparpläne

Neben den fondsgebundenen Versicherungen besteht bei der Riester-Rente auch die Möglichkeit, einen Fondssparplan abzuschließen. Seit Anfang 2007 können Fondsgesellschaften diese Sparpläne im Rahmen der Basisrente anbieten. Fondssparpläne bestehen aus Aktien- und Rentenfonds. Je weiter der Rentenbeginn noch entfernt ist, desto mehr wird in Aktienfonds investiert. Zu Beginn der Rentenphase muss auch bei diesem Produkt aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen der Rürup-Förderung der Fonds in eine lebenslang auszahlbare Rente umgewandelt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird daher nur noch in sichere Zinspapiere investiert, anstatt in schwankungsabhängige Aktien.

Fondssparpläne bergen zwar höhere Risiken, aber die Renditechancen sind hier wesentlich höher als bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Rahmen der Rürup-Rente. Kurzzeitige Aktienkursschwankungen können auch hier bei einem längeren Zeitraum bis zur Rente gut ausgeglichen werden, so dass sich diese Variante vor allem für jüngere Sparer eignet. Die Entscheidung für einen Fondssparplan im Rahmen der Rürup-Rente hängt jedoch neben der Zeit bis zum Renteneintritt auch maßgeblich von der persönlichen Risikobereitschaft des Versicherten sowie dem Umfang weiterer Rücklagen ab. Denn im Gegensatz zur Riester-Rente existiert bei der Rürup-Rente keine gesetzlich festgeschriebene Kapitalgarantie oder eine Mindestverzinsung. Da es bei extrem ungünstiger Kursentwicklung am Aktienmarkt auch zu einer negativen Kapitalentwicklung bezüglich des Ausgangskapitals kommen kann, haben viele Anbieter von Fondssparplänen Zusatzleistungen wie Kapitalgarantien oder Mindestrenten im Angebot. Ein gründlicher Vergleich der angebotenen Verträge ist hier besonders wichtig, da für solche Zusatzleistungen natürlich auch höhere Gebühren anfallen.

Fondgebundene Rentenversicherungen

Im Gegensatz zur konventionellen Rentenversicherung wird bei der fondsgebundenen Rentenversicherung das gesparte Kapital in Investmentfonds angelegt. Dabei kann der Anleger die Fonds selbst wählen, womit er die Entwicklung seiner Anlagen durchaus selbst in die Hand nehmen kann. Im Gegensatz zur klassischen Rentenversicherung gibt es keine Garantieverzinsung, denn die Entwicklung der Fonds ist letztlich ungewiss.

Ein Fondswechsel innerhalb der Vertragslaufzeit ist meist möglich, doch sollte man vor einem solchen Schritt die Vertragsbestimmungen genau kennen, um Nachteilen auszuweichen. Die Renditechancen bei fondsgebundenen Versicherungen bewegen sich im mittleren Bereich, je nach Anbieter und Vertragsart bei 4-5 Prozent. Eine fondsgebundene Rürup-Rentenversicherung eignet sich eher für Sparer, die noch eine längere Zeit, also 20 Jahre oder mehr bis zum Rentenbeginn haben und so eine längere Vertragslaufzeit.

Auf längere Sicht gleichen sich ungünstige kurzfristige Kursentwicklungen auf dem Aktienmarkt finanziell eher aus, so dass sich das Risiko somit eher in Grenzen hält. Zu bedenken ist bei dieser Vertragsart aber, dass hier aufgrund mangelnder Garantien doch vor allem der Kunde das Risiko trägt und relative hohe Abschluss-, Vertriebs- oder Verwaltungsgebühren anfallen, die der Kunde ebenfalls in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit zu zahlen hat. Es lohnt sich jedoch auch hier ein Angebotsvergleich, denn die Angebotssituation bei fondsgebundenen Rentenversicherungen ist undurchsichtig. Wenn ein Anbieter etwa niedrigere Gebühren und weitergehende Garantien anbietet, kann auch eine fondsgebundene Rürup-Rente durchaus lohnenswert sein.

Britische Lebensversicherungen

Eine weitere Variante im Rahmen der Rürup-Rente stellen britische Lebensversicherungen dar. Seit Mitte der 90er Jahre bieten britische Lebensversicherungen ihre Produkte auch für deutsche Anleger an. Die Renditechancen sind höher als bei deutschen Versicherungen. Britische Lebensversicherungen können als kapitalbildende oder fondsgebundene Versicherungen abgeschlossen werden. Die Attraktivität britischer Lebensversicherungen besteht darin, dass sie durch eine andere Anlagepolitik sehr aktienorientiert sind. Britische Versicherer haben bezüglich der Anlageform einen größeren Handlungsspielraum als Versicherer in Deutschland, die sehr strengen Regeln unterworfen sind, was die Form der Anlage von Kundenkapital betrifft und vor allem in sichere Anlageformen investieren müssen.

Die sogenannten „With-Profit-Fonds“ der britischen Versicherer investieren einen höheren Anteil ihrer Gesamtanlagen in Aktien als es deutschen Versicherungen möglich ist, die maximal 35 Prozent in Aktien anlegen dürfen. Da der Rest der Anlagen in sichere Papiere erfolgt, wird bei britischen Versicherungen eine Mindestverzinsung von etwa 1,5 Prozent garantiert. Durch bestimmte Glättungsverfahren können bei britischen Lebensversicherungen zudem die Risiken durch schwankende Aktienkurse minimiert werden. In ertragreichen Zeiten werden hohe Rücklagen gebildet, durch die dann eventuelle Verluste schlechterer Perioden ausgeglichen werden.

Die Renditechancen bei britischen Lebensversicherungen liegen bei bis zu zwölf Prozent. Dennoch ist zu bedenken, dass das Risiko bei dieser Versicherungsform doch sehr stark beim Kunden liegt, da die geringe Garantieverzinsung diesem sehr wenig Sicherheit bietet. Zudem werden bei britischen Versicherungen keine Rückkaufwerte festgelegt. Fast alle Anbieter haben mittlerweile die britischen Lebensversicherungen auch als Rürup-Vertrag im Angebot. Im Gegensatz zur traditionellen deutschen Kapitallebensversicherung bringen sie eine höhere Rendite und sind daher interessant für Versicherte, die risikobereiter sind und Wert auf eine hohe Rendite legen.

Kostenloser Riürup Renten Vergleich