Rentenversicherung

Eine Rentenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der auf die Zahlung einer Leibrente hinausläuft. Diese wird ab einem bestimmten, vereinbarten Zeitpunkt als Versicherung gegen eine aus einem längeren Leben resultierende wirtschaftliche Belastung durch vermehrtem Bedarf an Lebensunterhalt gezahlt. In Deutschland muss man zwischen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und privaten Rentenversicherungen unterscheiden.

Auf diesem Ratgeber-Portal stellen wir die Gesetzliche Rentenversicherung mit all ihren Facetten vor und beleuchten ebenso die Private Rentenversicherung mit ihren Möglichkeiten.

Rentenantrag

Um eine Altersrente zu erhalten, reicht es nicht aus, einen erworbenen Anspruch auf diese zu haben. Die Rente muss beim Träger, der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Der Antrag sollte etwa drei bis dreieinhalb Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben beziehungsweise vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Befindet man sich zu dem Zeitpunkt noch in Beschäftigung, kann der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen maximal drei Monate im Voraus bescheinigen, Gleiches gilt beim Bezug für Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Des Weiteren sind für die Beantragung der Rente vor allem der vom Versicherungsträger zugesandte letzte Rentenverlauf mitzubringen. Wenn hier noch Lücken vorhanden sind, müssen diese mit dem Versicherungsträger geklärt werden. Das können zum Beispiel Zeiten von Selbstständigkeit, Auslandstätigkeit, Hausfrauentätigkeit, Kindererziehung oder Ausbildungszeiten sein. Hierfür sollte man bei Beantragung der Rente wenn möglich vollständige Unterlagen mitbringen. Diese können in Form von Geburtsbescheinigungen für Kinder, Studienbüchern, Krankenkassenbescheinigungen, Nachweisen der Agentur für Arbeit, Lohnbescheinigungen oder sonstigen Tätigkeits- oder Entgeltnachweisen eingereicht werden. Neben den üblichen, weiteren persönlichen Daten wie Bankverbindung oder Nachweise über Krankenkassenmitgliedschaft sind bei der Beantragung der Rente nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit auch der möglichst lückenlose Nachweis über Arbeitslosigkeit sowie unter bestimmten Bedingungen eine Kündigungs- beziehungsweise Befristungsbescheinigung des letzten Arbeitgebers mitzubringen.

Im Fall der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente ist es nötig,

  • eine chronologische Auflistung der ausgeübten Berufe
  • sowie Angaben zu Krankheiten, Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten
  • sowie gegebenenfalls einen Anerkennungsbescheid von Schwerbehinderung einzureichen.

Ärztliche Atteste über den Grund der Erwerbsminderung müssen dabei nicht vorgelegt werden, da meist der Rentenversicherungsträger ein entsprechendes Gutachten anfordert.

Sind alle Unterlagen vollständig, wird ein Rentenverfahren eingeleitet und in der Folge die zukünftig auszuzahlende, monatliche Rente ermittelt. Dies wird dem Versicherten nach Abschluss des Verfahrens im so genannten Rentenbescheid mitgeteilt. Der Rentenbescheid enthält Informationen darüber, ob und in welcher Höhe Rente gezahlt wird und wann die Rentenzahlung beginnt. Versicherte sollten einen Rentenbescheid gründlich prüfen, gegebenenfalls auch mit Hilfe von Fachleuten, wie einem Anwalt für Sozialrecht, denn Rentenbescheide sind nicht endgültig und können oft fehlerhaft sein. Es können beispielsweise Versicherungszeiten im Rentenverlauf fehlen, und es ist möglich, dass auch nach Erteilung des Bescheides erst Unterlagen vorliegen, die zusätzliche, dort nicht aufgeführte Versicherungszeiten bescheinigen. In so einem Fall sollte Widerspruch gegen den Bescheid beim Rentenversicherungsträger eingelegt werden. Es kann eine Neuberechnung der Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, und es kann gegebenenfalls ein neuer Rentenbescheid erstellt werden.

Rentennachzahlungen sind bis zu vier Jahren nachträglich möglich. Falls ein Widerspruch beim Träger als unbegründet abgelehnt wird, stehen dem Rentner weitere Rechtsmittel zur Verfügung. Es kann zunächst eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden, falls hier keine zufriedenstellende Klärung erfolgt, kann der Rentner eine Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Letzte Instanz ist eine Revision beim Bundessozialgericht. Hier muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen, jedoch empfiehlt es sich vor Beschreiten des Rechtsweges zu prüfen, inwieweit die Erfolgsaussichten und die maximal zu erwartende Rentenerhöhung ein solches Verfahren lohnenswert erscheinen lassen.

Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

Das sind Zeiten, in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur GRV gezahlt wurden. Es zählen aber auch Zeiten dazu, in denen Arbeitnehmer selbst keine Beiträge gezahlt haben, diese jedoch vom Bund entrichtet wurden wie bei Arbeitslosigkeit. Zu den Beitragszeiten zählen neben Ausbildung oder Beschäftigung als Arbeitnehmer – auch im Ausland – zum Beispiel auch Wehr- oder Zivildienst, Kindererziehung oder der Bezug von Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld und anderes.

Freiwillige Beiträge

Hier besteht keine Versicherungspflicht, es werden, etwa bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit freiwillig Beiträge in die GRV einbezahlt. Möglich ist auch die Nachzahlung von Beiträgen für vergangene Zeiten, um bestimmte Mindestwartezeiten zu erreichen.

Beitragsfreie Zeiten

Das sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die aber in die Rentenberechnung einbezogen werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Ersatzzeiten. Das sind Zeiten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Beiträge gezahlt wurden beziehungsweise gezahlt werden konnten wie bei Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Flucht und Vertreibung oder Inhaftierung in der ehemaligen DDR. Außerdem gehören dazu die Anrechnungszeiten wie Schulausbildung, Schwangerschaft, Ausbildungssuche zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, Schlechtwettergeld oder Arbeitsunfähigkeit sowie Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr.

Die Berücksichtigungszeiten sind zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr sowie Pflegezeiten für einen Zeitraum von 1992 bis 1995. Diese Zeiten können die Bewertung beitragsfreier Zeiten und die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente beeinflussen. Zuletzt sind auch noch Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Das sind solche Zeiten, die dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen bei voller Erwerbsminderung oder im Todesfall vor dem 60. Geburtstag eine ausreichende Versorgung garantieren. Bei Rentenbeginn ab Anfang 2004 gilt die Zeit bis zum 60. Lebensjahr als volle Zurechnungszeit, vor 2004 nur bis zum 55. Lebensjahr, die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr wurde nur teilweise als Zurechnungszeit anerkannt.

Rentenkonto und Rentenberechnung

Jeder Versicherte hat bei der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenkonto, auf dem in elektronischer Form alle Daten über Versicherungszeiten, Beiträge und Rentenansprüche gespeichert werden. Außerdem erhält jeder Versicherte einen Sozialversicherungsausweis mit Namen und seiner Versicherungsnummer. Dadurch soll vor allem Schwarzarbeit wie auch missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindert werden. Der Sozialversicherungsausweis ist auf Verlangen bei der Agentur für Arbeit einzureichen oder beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Höhe der zu erwartenden Altersrente ist durch die erreichten rentenrechtlichen Zeiten zwischen Berufsausbildung und Rentenalter bestimmt. Bei dieser Berechnung muss man verschiedene Phasen voneinander unterscheiden.

Renteninformation und Rentenauskunft

Seit 2005 erhalten alle Versicherten ab dem 27. Lebensjahr auf Antrag jährlich eine Information über die erworbenen Rentenansprüche, sofern sie bereits mindestens fünf Jahre Beiträge in der GRV gezahlt haben. Ab dem 43. Lebensjahr erhalten Versicherte ohne Aufforderung ihrerseits von der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung mit dem bisherigen Versicherungsverlauf und entsprechenden Formularen zugesandt. Ab dem 54. Lebensjahr bekommen Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die einen Ausblick auf die zu erwartende Altersrente gibt, die man ohne weitere rentenrechtliche Zeiten beim Renteneintrittsalter zu erwarten hat.

Die Renteninformation besteht aus verschiedenen Teilen. Zunächst klärt sie über die Grundlagen der Rentenberechnung auf, die sich aus den aufgrund der gezahlten Beiträge erworbenen Entgeltpunkten zusammensetzt. Desweiteren gibt die Renteninformation Auskunft über die zu erwartende Erwerbsminderungsrente zum jeweiligen Zeitpunkt, das heißt, darüber, wie viel Rente dem Versicherten zustünde, wenn er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbsfähig wäre. Außerdem informiert sie über die Prognose der Regelaltersrente. Das bedeutet, der Versicherte erhält auf der Basis der in den letzten fünf Jahren gezahlten Beiträge in die GRV eine Hochrechnung, wie viel Rente er bei gleichem Verlauf mit 65 beziehungsweise 67 Jahren erhalten würde. Ausbildungszeiten sind bei diesen fünf Jahren nicht berücksichtigt.

Zuletzt enthält die Renteninformation auch Auskünfte über die Auswirkungen möglicher Rentenanpassungen aufgrund allgemeiner steigender Lohnentwicklung sowie über eigene Versicherungszeiten und die bisher eingezahlten Beiträge. Durch diesen sogenannten Versicherungsverlauf können Versicherte feststellen, ob Lücken in ihrem Rentenverlauf bestehen und eventuell Versicherungszeiten fehlen. Die GRV ist bei der vollständigen Darstellung des Rentenverlaufs auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen. Falls Zeiten fehlen, in denen zum Beispiel keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die Rentenberechnung wichtig sind, etwa Kindererziehungszeiten oder Arbeitslosigkeit, müssten diese vom Versicherten nachgewiesen werden. Ob Zeiten fehlen und wie diese nachzuweisen sind, können Versicherte in einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung abklären. Diese hält dazu bundesweit Beratungsstellen sowie Möglichkeiten der telefonischen Beratung ihrer Versicherten bereit.

Finanzierung der GRV

Die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt über das so genannte Umlageverfahren, bei dem laufende Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung als Renten ausbezahlt werden. Das Fundament der GRV wird gebildet aus den Beiträgen der Versicherten sowie der Arbeitgeber, die diese jeweils zur Hälfte tragen. Ausnahmen bilden hier freiberuflich Tätige und Selbstständige, die ihre Beiträge selbst tragen, geringfügig Beschäftigte sowie die Knappschaftsversicherung, in der die Arbeitgeber nur den Differenzbetrag zwischen knappschaftlichem Beitragssatz und dem Beitragssatz der GRV tragen. Außerdem gelten für die Künstlersozialkasse besondere Beitragsregelungen. Wer als Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert ist, zahlt wie Angestellte nur die Hälfte des Beitragssatzes, die andere Hälfte zahlen der Bund sowie Unternehmen, die diese beschäftigen als sogenannte Künstlersozialabgabe.

Der Rentenversicherungsbeitrag ist ein Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage, die bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2010 in den alten Bundesländern bei 5.500 Euro im Monat sowie 66.000 Euro im Jahr, in den neuen Bundesländern liegt dieser Satz 2010 bei 4.650 Euro pro Monat und 55.800 Euro pro Jahr. Der Beitragssatz für die GRV liegt seit dem 1. Januar 2007 bei 19,9% der Bruttogehälter oder -löhne.

Neben den Beiträgen der Versicherten wird die GRV zu einem großen Teil aus Steuermitteln, also so genannten Bundeszuschüssen finanziert. Neben den regulären Bundeszuschüssen werden auch zum Teil erhebliche zusätzliche Pauschalen für Leistungen aus der GRV in diese investiert, die nicht durch Beiträge gedeckt sind. Die regulären und zusätzlichen Bundeszuschüsse fließen zum Beispiel in Mittel für Familienausgleich und Kindererziehungszeiten (1992-1998, seit 1999 werden diese Zeiten außerhalb der GRV vom Bund finanziert), arbeitsmarktbedingte Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, Renten für Ersatzzeiten wie bei Kriegsdienst oder Gefangenenschaft, Anerkennung von Ausbildungszeiten, Integration von Aussiedlern und Vertriebenen, Überleitung von DDR-Renten, Hinterbliebenenrenten und viele weitere Leistungen der GRV, die ansonsten dort nicht abgedeckt wären.

Im Jahr 2009 betrug der allgemeine Bundeszuschuss, aus dem diese Leistungen teilweise finanziert wurden, 18,9% der Gesamtausgaben für die Rentenversicherung. Die Höhe der Zusatzzuschüsse betrug 2009 9,9% der Ausgaben für die Rentenversicherung in diesem Jahr. Seit 1998 wird dieser zusätzliche Zuschuss im Bundeshaushalt finanziert, damit der Beitragssatz zur Rentenversicherung jedes Jahr um 1% niedriger angesetzt werden kann, als es ohne die Zusatzpauschale der Fall wäre. Die Zusatzpauschale wurde im Bundeshaushalt seit durch Mehrwertsteuererhöhung refinanziert und wird laufend durch weitere Erhöhungen ergänzt.

Aufgrund der versicherungsfremden Leistungen, für die die Zuschüsse fließen, die also nicht solchen Versicherten zugute kommen, die der Risikogemeinschaft der die GRV tragenden Versicherten angehören, wird deshalb von Kritikern immer wieder eine Senkung der Bundeszuschüsse und eine reale Kürzung der Renten durch das Sozial-und Steuersystem verlangt, um den Bundeshaushalt zu entlasten und gleichzeitig die Leistungen der GRV nur beitragsgemäß zu verteilen. Dies wird durch Verkürzung von Anrechnungszeiten, beispielsweise für Ausbildung von früher sieben Jahren auf heute maximal drei Jahre sowie die Abschaffung zum Beispiel der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für jüngere Jahrgänge schon teilweise verwirklicht.

Besteuerung von gesetzlicher Rente

Bis zum Jahr 2004 waren Renten der GRV nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Unter Ertragsanteil ist dabei eine fiktive Verzinsung der im Arbeitsleben entrichteten Beiträge zu verstehen. Ging ein Versicherter früher in Rente, hatte er einerseits eine geringere Rentenhöhe, andererseits war der zu versteuernde Ertragsanteil der Rente höher als bei späterem Rentenbeginn. Bei der Rente mit 65 Jahren betrug der zu versteuernde Ertragsanteil 27%.

Da bestimmte Grundfreibeträge gültig waren, die auch bei hohen Renten selten erreicht wurden, mussten Steuern meist nur gezahlt werden, wenn weitere steuerpflichtige Einnahmen zusätzlich zur Rente erzielt wurden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 verlangte dann mit Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz nach § 3 des Grundgesetzes jedoch die steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen, so dass die Besteuerung der gesetzlichen Rente ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinKG) dementsprechend neu geregelt wurde.

Bei Bestandsrentnern, also den Personen, die 2005 bereits Rente bezogen oder erstmals bezogen, wurde die Rente mit 50% besteuert. Jeder neue Rentenjahrgang ab 2005 wird sukzessive bis 2020 mit 2% höher besteuert, ab 2021 werden die Neurentner jedes Jahr um ein Prozent höher besteuert, bis der Rentenjahrgang 2040 schließlich zu 100% besteuert wird. Rentenversicherte in der GRV können jedoch jährlich im Gegenzug dazu einen immer höheren Anteil steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzen, so dass diese ab 2025 komplett steuerfrei sein werden, während die Rentenleistungen nach Ende der Übergangszeit 2040 mit einem Steuersatz von 100% voll besteuert werden. Die Besteuerung der Renten wechselt also in den nächsten 30 Jahren von einer so genannten vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung. Es ist aber zukünftig aufgrund der sinkenden Renten damit zu rechnen, dass die Renten die Grundfreibeträge kaum überschreiten werden, so dass trotz der neuen gesetzlichen Basis der Besteuerung wohl nur sehr gering sein wird oder gar keine Steuern gezahlt werden müssen.

Frührente

Der Begriff Frührente bezeichnet unscharf alle Formen eines frühzeitigen Rentenbezugs vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter wie Erwerbsminderungsrente oder die Altersrente nach Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich muss bei einem früheren Renteneintritt ein Abschlag von 0,3% pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs lebenslang in Kauf genommen werden. Bei einem Jahr früheren Rentenbezugs sinkt die zustehende Rente um 3,6%. Eine abschlagfreie Frührente würde auf Dauer das System der GRV aushöhlen, da seit Jahrzehnten bereits das Eintrittsalter vieler Versicherter niedriger ist als das der gesetzlich geltenden Altersrente. Durch den Abschlag wird versucht, die in diesem Fall kürzere Beitragszahlphase mit der bei einem gleich langen Leben längeren Rentenbezugszeit in Einklang zu bringen. Der Abschlag erfolgt dabei von dem zum Zeitpunkt der Frührente erworbenen Rentenanspruch und nicht von dem Rentenwert, der vom Versicherten beim regulären Renteneintrittsalter erreicht worden wäre.

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Bei geschiedenen Ehepartnern kommt in punkto Rente der so genannte Versorgungsausgleich zum Tragen. Hierbei werden neben in der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Sachwerten und Vermögenswerten vor allem auch Versorgungsansprüche aufgeteilt, also auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer also höhere Rentenansprüche erworben hat, ist ausgleichspflichtig und erhält im Rentenalter weniger Rente, als er an Ansprüchen erworben hat. Wer weniger Ansprüche erworben hat, ist ausgleichsberechtigt und erhält hinterher im Vergleich zu den Ansprüchen mehr Rente. Was genau Gegenstand des Versorgungsausgleichs ist, hängt von den persönlichen Berufs- und Versicherungsverhältnissen der Ehepartner ab. Das können Ansprüche aus der GRV, Beamtenversorgung oder gegen öffentliche und private Versicherungsträger sein.

Wer versorgungsberechtigt und wer versorgungsverpflichtet ist und in welcher Höhe und in welcher Form dieser Ausgleich zu leisten ist, wird im Scheidungsverfahren vom Familiengericht festgelegt, bleibt also nicht der privaten Regelung der Ehepartner überlassen. Der Rentenversicherungsträger setzt dann die Entscheidung des Familiengerichts um, die auf Dauer gültig ist, und nur verändert werden kann, wenn sich die darin geltend gemachten Ansprüche geändert haben. Dies können die früheren Ehepartner, Hinterbliebene oder ein Versorgungsträger beantragen.

Hinterbliebenenrente

Im Rahmen der Hinterbliebenenrente muss zunächst zwischen der kleinen und großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente differenziert werden. Die „kleine“ Rente wird an hinterbliebene Partner gezahlt, die unter 45 Jahre alt sind und keine Kinder haben. Diese Rente umfasst 25% der Rente, die der Verstorbene bekam oder bekommen hätte und wird zwei Jahre ausbezahlt. Für Hinterbliebene über 45 Jahren oder mit waisenrentenberechtigten Kindern oder einer nachgewiesenen Erwerbsminderung gilt, dass sie eine Rente von 55% des Rentenanspruchs des Verstorbenen erhalten. Hinzu kommen Kinderzuschläge. Voraussetzung dafür ist auch, dass keine reine „Versorgungsehe“ vorliegt, da bei einer Ehedauer unter einem Jahr vermutet wird, die Ehe wäre zu Zwecken der persönlichen Versorgung eines der Ehepartner geschlossen worden, was jedoch auch entsprechend widerlegt werden kann.

Die Hinterbliebenenrente gilt seit Anfang 2005 auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Zuge der Anhebung des Rentenalters in der Regelaltersrente wird auch die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente verändert. Beginnend mit dem Jahr 2012 wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten das Rentenalter schrittweise bis 2029 von 45 auf 47 Jahre angehoben. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente ändert sich nichts. Bei einer Wiederheirat eines verwitweten Ehepartners ist es möglich, eine Abfindung auf die Witwen- oder Witwerrente von zwei Jahresrenten zu erhalten.

Seit 2002 können Ehegatten auf eine mögliche Witwen- oder Witwerrente auch zugunsten des Ehegattensplittings verzichten. Dabei werden die Rentenansprüche genau untereinander aufgeteilt, so dass im Todesfall dann keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Diese Regelung können jedoch nur Ehepartner, die nach dem 1.1.1962 geboren wurden und die nach 2001 geheiratet haben, in Anspruch nehmen.

Kinder, die ihre Eltern verloren haben, erhalten bis zum 18. Lebensjahr eine Waisenrente, bei längeren Ausbildungszeiten maximal bis zum 27. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Wer einen Elternteil verliert, erhält eine Halbwaisenrente in Höhe von 10% der vollen Erwerbsminderungsrente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hat oder hätte; wer beide Eltern verliert, bekommt die Vollwaisenrente in Höhe von 20% der Rente des Verstorbenen.

Außerdem gibt es eine so genannte Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten eines Verstorbenen mit minderjährigen Kindern. Diese erhalten keine Rente aus den Ansprüchen des Verstorbenen, sondern aus den eigenen Rentenansprüchen, also denen des Hinterbliebenen, geschiedenen Ehepartners. Die Zahlung von Hinterbliebenenrenten setzt voraus, dass der Verstorbene vorher eine Mindestzeit von fünf Jahren in der GRV versichert war.

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist ein weiterer Baustein der Gesetzlichen Rentenversicherung und hat die bis zum 31. 12. 2000 geltenden Regelungen der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der Berufsunfähigkeitsrente in veränderter Form ersetzt. Diese Renten haben bis zu diesem Zeitpunkt die teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit geregelt, und diese Regelungen müssen bei verschiedenen Altfällen auch heute noch angewandt werden.

Die Erwerbsminderungsrente hat verschiedene Komponenten. Im Fall der Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird bei Versicherten, die vor dem 1. 1. 1961 geboren sind und berufsunfähig sind, eine Rente gezahlt, sofern diese in den letzten fünf Jahren vor Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren Beiträge gezahlt und allgemein eine Versicherungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben. Teilweise Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sein können. Volle Erwerbsminderung liegt hingegen vor, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt tätig sein kann. Diese Einschränkungen werden von der Deutschen Rentenversicherung medizinisch überprüft, bevor eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird.

Etwa ein Sechstel der Rentner beginnt ihr Rentendasein mit einer Erwerbsminderungsrente, wobei die meisten dabei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Höhe der Rente hängt auch hier von den gezahlten Beiträgen ab, auch hier muss eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein sowie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Beitragszahlungen aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis belegt sein. Die Erwerbsminderungsrente kann für Versicherte Abschläge bis maximal 10,8 % bedeuten und soll die entstandene Erwerbsminderung ausgleichen, wobei der Versicherte bei der teilweisen Erwerbsminderung gleichzeitig möglichst einer Teilzeittätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen soll. Die Erwerbsminderungsrente wird bis zum 65. Lebensjahr bezogen.

Kritik an der privaten Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung kann vor allem für Personen mit relativ hohem Einkommen und einer Basis einer ausreichend hohen anderen Rentenform ein zusätzliches Instrument zur Altersvorsorge sein. Wichtig ist für diese Personen das Kapitalwahlrecht, denn sinnvoll ist für diesen Personenkreis nur die Auszahlung in Form der einmaligen Kapitalabfindung, bei einer lebenslangen Rente wäre aufgrund des Todesrisikos die Möglichkeit des erheblichen Verlusts von Kapital zu hoch.

Eine lebenslange Leibrente wäre nur für Versicherte interessant, die ansonsten keine regelmäßige Rente zu erwarten haben. Bei diesen Personen sind aber häufig nicht die finanziellen Mittel für eine Beitragszahlung in einer Höhe vorhanden, die hinterher eine angemessene monatliche Leibrente für die eigene finanzielle Absicherung garantieren, da keine ausreichende staatliche Altersrente oder Pension häufig eben auf ein eher geringes Einkommen zurückzuführen ist. In diesen Fällen wäre vielleicht eine Riester-Rente eine bessere Option. Für die Absicherung im Todesfall ist die private Rentenversicherung keine ideale Lösung, obwohl entsprechende Optionen – wie oben erwähnt – in den Vertrag meistens eingebunden werden können. Im Fall von Hinterbliebenenschutz oder Beitragsrückgewähr im Todesfall muss man auf die Höhe der für die Hinterbliebenen übrigbleibenden Beiträge achten. Als Altersvorsorge ist die private Rentenversicherung der Lebensversicherung jedoch meist überlegen, da bei der Rentenversicherung in ihrer ursprünglichen Form keine Risikobeiträge als Todesfallschutz wie bei der Lebensversicherung gezahlt werden müssen, so dass die Rendite in der Regel hier höher ist.

Bei Angeboten zur privaten Rentenversicherung ist die Hochrechnung der zu erwartenden Beiträge auf die garantierte Einmalauszahlung wichtig und monatlich sollte immer dieselbe Summe als Einzahlung vorgesehen sein, da sonst die Möglichkeit besteht, dass Versicherer und Berater zu Beginn und Ende verschiedene Beitragshöhen kalkulieren, was das Ergebnis und somit die Auszahlung am Ende der Laufzeit zu Ungunsten des Versicherten verändern würde. Es gilt zurzeit ein Garantiezins von 2,25% einheitlich für die klassischen privaten Rentenversicherungen, so dass man bei gleicher Spardauer und gleich hohen Beiträgen pro Monat auf eine entsprechende, eigentlich auch bei allen Anbietern gleiche Garantiesumme kommen müsste. Dies ist aber oft nicht der Fall, und hier sollte man Vorsicht walten lassen und genau nachfragen, wie die tatsächlich genannte Summe zustande kommt. Auch Verwaltungs- und Abschlussgebühren können teilweise erheblich ins Gewicht fallen. Diese werden dem Kunden immer zu Anfang der Laufzeit in Rechnung gestellt, so dass sich in den ersten ein bis zwei Jahren oft kein Spareffekt ergibt, denn die Garantieverzinsung gilt nur für tatsächlich angesparte Beiträge, nicht für aber für Beiträge zur Gebührentilgung.

Geht man beispielsweise von einem monatlichen Beitrag von 100 Euro über 40 Jahre aus, kann bereits ein kleiner Gebührenunterschied von 0,5% eine schlussendliche Differenz von 14% in der gezahlten Endsumme auslösen, was sich in absoluten Zahlen erheblich auswirken kann. Ein weiterer Nachteil bei der privaten Rentenversicherung kann durch die lange Kapitalbindung entstehen, denn wer doch vor Erreichen des Rentenalters von mindestens 60 Jahren von seinem Kapital profitieren will oder muss, muss seinen Vertrag dann vorzeitig auflösen. Bei vorzeitiger Auflösung drohen jedoch teils erhebliche Verluste im Vergleich zu den geleisteten Beiträgen und den rechnerisch daraus entstehenden Ansprüchen. Dies passiert bei der privaten Rentenversicherung aufgrund der langen Laufzeiten aber recht häufig, sogar 70 bis 75% der Verträge werden hier vorzeitig aufgelöst. In so einem Fall profitiert nur der Versicherer, Kunden zahlen drauf, da auch alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Steuervorteile in einem solchen Fall zurückgezahlt werden müssen. Nachteilig kann sich auch eine Rentengarantiezeit auswirken, wenn diese zu kurz gewählt wurde, etwa nur fünf Jahre. Stirbt der Versicherte kurz vor dem Ende dieser Zeit, erlöschen die Beitragszahlungen an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nach kürzester Zeit ersatzlos.

Weitere Regelungen der privaten Rentenversicherung

Die Leibrente in der privaten Rentenversicherung ist konzipiert und angelegt als Erlebnisversicherung des Rentners, die nur zu seinen Lebzeiten gezahlt wird. Stirbt der Rentner, verfällt normalerweise die Rente. Es kann jedoch eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, so dass die Rente nach dem Tod des Versicherten für die Dauer von meist fünf bis maximal 18 Jahren an seine Erben weitergezahlt wird. Bei so einer Vereinbarung hört die Rentenzahlung jedoch nach Ablauf der Garantiezeit auf, wenn der Rentner verstorben ist. Sollte der Rentner noch leben, wird sie danach als lebenslange Leibrente weitergezahlt. Man erhält also eine Absicherung seiner Angehörigen für den Todesfall, die Erlebnisrente wird in einem solchen Fall allerdings unwirksam und wird stattdessen zur Versicherung gegen das Risiko des Todesfalles.

Im Rahmen einer privaten Leibrente kann auch ein Hinterbliebenenschutz wie bei einer Todesfallversicherung vereinbart werden. In diesem Fall würde im Sterbefall des Versicherten den Hinterbliebenen eine Leibrente oder abgekürzte Leibrente (für Waisen) gezahlt werden, die jedoch geringer ausfällt als die für die versicherte Person sein würde, da der Versicherer für die Absicherung des Todesfallrisikos bestimmte Risikobeiträge entnimmt. Aus denselben Gründen wären auch bei einer vereinbarten Beitragsrückerstattung im Todesfall des Versicherten an die Hinterbliebenen die rückerstatteten Beiträge niedriger als die vom verstorbenen Versicherten eingezahlten Summen. Solche möglichen Regelungen können den Charakter der privaten Rentenversicherung als Erlebnisversicherung zumindest teilweise recht erheblich in Richtung einer Todesfallversicherung verändern.

Steuern und private Rentenversicherungen

Steuerregelungen im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungen sind vielfältig und daher relativ unübersichtlich, da es viele verschiedene Formen privater Rentenversicherung gibt, die steuerlich auch unterschiedlich behandelt werden. Seit 2005 werden private Rentenversicherungen im Gegensatz zu gesetzlichen Renten weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert, während bei gesetzlichen Renten seit diesem Zeitpunkt eine nachgelagerte Besteuerung eingeführt wurde, die im Jahr 2040 eine volle Versteuerung der Rente erreicht haben wird. Sobald die private Rente ausbezahlt wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Ertragsanteil, unter der Voraussetzung, dass die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betrug und der Rentner bei Ablauf mindestens 60 Jahre alt ist.

Der Ertragsanteil kann unterschiedlich hoch sein und richtet sich nach dem Alter, in dem die Rente erstmals ausbezahlt wird. Bei einem Start der Rentenzahlungen mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente zum Beispiel 18%, bei einem niedrigeren Eintrittsalter ist der Ertragsanteil höher, da die Rente früher beginnt und somit die Laufzeit länger ist. Bei Beginn der Rentenzahlung in höherem Alter sinkt der Ertragsanteil, da die Lebenserwartung und somit die Dauer der Rentenzahlung kürzer ist. Hat man beispielsweise eine monatliche Rente von 500 Euro, ist der Ertragsanteil 90 Euro. Dieser Betrag ist deshalb jedoch nicht als Steuer zu zahlen, sondern wird zum versteuerten Einkommen hinzugezählt.

Wählt der Versicherte jedoch die Kapitalauszahlung statt der lebenslangen Rentenzahlung am Ende der Versicherungszeit, so muss der Ertragsanteil des Kapitals zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn der Versicherte mindestens 60 Jahre alt ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens zwölf Jahre beträgt. Dabei zählen die Erträge, die man dabei abzüglich der gezahlten Beiträge am Ende herausbekommt, nicht die geleisteten Beiträge. Wenn man also einen Vertrag über 60.000 Euro Versicherungssumme hat, 20.000 Euro an Beiträgen insgesamt zahlt, muss man von den verbleibenden 40.000 die Hälfte wie beschrieben versteuern.

Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gilt auch für fondsgebundene Rentenversicherungen sowie für Einkünfte aus privaten Unfallversicherungen sowie private Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bei abgekürzten Leibrenten, die nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden, wie private Berufsunfähigkeitsversicherungen, wird mit einem Ertragsanteil von 12% besteuert. Auch Rentenzahlungen aus einer sofort beginnenden Rente werden mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert, wenn eine Zahlung einer regelmäßigen monatlichen Rente vereinbart ist und das Sinken des Rentenbetrages ebenfalls vertraglich ausgeschlossen wurde.

Private Rentenversicherungen mit einer Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr und bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, solange sie nicht kapitalbildend sind. Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeformen hat man somit bei der Rentenversicherung den Vorteil, dass Erträge vor Ablauf des Versicherungsvertrages vollständig und ohne Steuerabzug wieder angelegt werden können.
Hat man zum Beispiel eine fondsgebundene Rentenversicherung, einen Fondssparplan oder andere Aktien und Wertpapiere als Altersvorsorge, muss man seit 2009 zum Auszahlungszeitpunkt 25% des Kapitals plus Solidaritätszuschlag als Abgeltungssteuer leisten. Dies ist im Wegfall der Spekulationsfrist ab diesem Zeitpunkt begründet, womit Kursgewinne bei Aktien- und Wertpapieranlagen der Abgeltungssteuer unterliegen. Davor war es steuerlich so geregelt, dass man private Veräußerungen nach einem Jahr Haltezeit im Depot noch steuerfrei durchführen konnte, auch wenn sich dabei Kursgewinne ergaben. Der Abgeltungssteuer werden auch die abgekürzten Leibrenten zugeschlagen, die nach §20 EStG als Kapitalanlageprodukte gelten.

Seit 1. 1. 2005 kann aufgrund des Alterseinkünftegesetzes (AltEinKG) bis zum Jahr 2025 jedes Jahr sukzessive ein größerer Prozentsatz im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich auch für Aufwendungen einer privaten Rentenversicherung geltend gemacht werden, bis dieser Satz im Jahr 2025 die maximal vom Gesetzgeber vorgesehene Summe von 20.000 Euro pro Jahr – für Verheiratete 40.000 Euro – erreicht hat. Dies gilt jedoch als Sonderausgaben der Basisversorgung im Alter nur für solche privaten Rentenversicherungen, die kein Kapitalwahlrecht haben, die also auf jeden Fall als lebenslange Leibrente nach Vertragsende ausgezahlt werden. Als sonstige Vorsorgeaufwendungen gilt dies nur für solche privaten Rentenversicherungen, die vor dem 1. 1. 2005 nach altem geltenden Recht abgeschlossen wurden und für die bis zum 31. 12. 2004 mindestens ein Beitrag gezahlt wurde.

Britische Rentenversicherung

Die Britische Lebensversicherung wird seit einigen Jahren auch in Deutschland angeboten und besteht aus Anteilen an Investmentfonds. Die britischen Rentenversicherungen versprechen eine wesentlich höhere Rendite, da das Kapital sehr viel spekulativer investiert wird. Zu 70 bis 80% wird hier in Aktien investiert, was in Deutschland und anderen europäischen Ländern aufgrund strengerer gesetzlicher Vorschriften nicht möglich ist. Der hohe Aktienanteil ist dabei ausschlaggebend für die häufig sehr gute Wertentwicklung dieser Fonds. Oft sind Jahresdurchschnittsrenditen im zweistelligen Bereich durch diese Investmentfreiheit über Jahre hinweg möglich. Britische Rentenversicherungen können somit im Schnitt mehr als doppelt so hohe Renditen als deutsche Rentenversicherungen erreichen.

Gerade bei langen Laufzeiten wirkt sich dabei der Zinseszinseffekt sehr positiv auf das Rentenkapital aus. Aufgrund des spekulativeren Investments mit dem hohen Aktienanteil bieten britische Rentenversicherungen nur einen geringen Garantiezins, meist im Bereich von 1,25 bis 1,5% an. Gerade bei britischen Rentenversicherungen gibt es bei den Angeboten enorme Unterschiede in den Leistungen bei Garantien, Fonds und Renditen, hier sollte man also besonders gründlich Angebote vergleichen.

Fondsgebundene Rentenversicherungen

Die Fondgebundene Rentenversicherung ist eine Anlageform, bei der zwar ebenfalls in Festverzinsliche, Immobilien und Aktien investiert wird, der Unterschied zur klassischen Form ist jedoch, dass die Überschüsse, die dabei entstehen, noch einmal in Fonds investiert werden. Dies können Immobilien-, Aktien-, Renten-, Branchen-, Themen- und Geldmarktfonds sein. Die Erträge werden entsprechend nicht von der Versicherungsgesellschaft selbst, sondern von der jeweiligen Fondsgesellschaft erwirtschaftet. Diese Rentenversicherungsform bietet Versicherungsschutz unter direkter Beteiligung an Wertentwicklung der Fonds. Dabei kann man in hohem Maße vom Wertzuwachs gerade der renditestarken Aktienfonds-Anteile profitieren und dadurch beachtliche Renditen erlangen. Dadurch sind höhere Zinserträge möglich, aber auch das Risiko ist höher, dass Verluste entstehen, da man auch negative Renditeentwicklungen mittragen muss. Allerdings werden die Fonds gesondert ausbezahlt, so dass bei Vertragsende in einem schlechten Aktienjahr die Möglichkeit besteht, die Fonds weiter zu halten, bis die Kursentwicklung günstiger ist. Eine garantierte Rente wie bei der klassischen Rentenversicherung, einschließlich Garantieverzinsung bietet die fondsgebundene Rentenversicherung meist nicht.

Diese fondgebundene Rentenversicherung ist in der Regel auch mit Kapitalabfindung zu erhalten anstatt mit einer lebenslangen Rente. Bei Vertragsbeginn wird das Ende der Ansparzeit vertraglich festgelegt, wobei der Versicherte bei manchen Anbietern bis kurz vor Ende dieser Phase auch wählen kann, die Auszahlung um bis zu fünf Jahre zu verschieben und den Vertrag bis dahin beitragsfrei zu verlängern. Man kann eine solche Rentenversicherung auch vor Ablauf auszahlen lassen, wobei allerdings zu bedenken ist, dass in so einem Fall höhere Steuern anfallen, als bei einer Rentenzahlung nach regulärem Vertragsende und bereits erhaltene Steuervorteile zurückgezahlt werden müssten. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei vorzeitiger Auszahlung im Falle ungünstiger Kursentwicklung auch Verluste entstehen können, die sich bei längerem Verlauf der Versicherung sonst möglicherweise ausgleichen würden, so aber zu Buche schlagen.

Grundsätzlich sollte man auch hier die Renditeerwartungen hinterfragen. Da man meist zwischen verschiedenen Fonds wählen kann, empfiehlt es sich auch, auf die Qualität der Fonds, das so genannte „Fonds-Rating“ zu achten, um sicher zu gehen, dass bei der eigenen Rentenversicherung in hochwertige Fonds investiert wird. Empfehlenswert sind dabei Aktien- oder Dachfonds, die meist höhere Renditen versprechen. Gegen Ende der Vertragszeit sollte man auf sicherere Anleihen-Fonds umsteigen. Man kann dies regeln, indem man seine Fonds individuell verwaltet. Lässt man die Fonds vom Fondsmanager verwalten, sollte man vorher das gewünschte Konzept mit ihm festlegen, da dieser später auch ohne Absprache die Fondsauswahl eigenständig verändern kann.

Grundsätzlich ist bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung zu bedenken, dass hier eine Mischform einer Versicherung und einer Investition in Fonds vorliegt. Dies verursacht mehr Verwaltungskosten, da man damit gleichzeitig eine Versicherung abschließt. Andererseits zahlen die Anbieter im vorzeitigen Todesfall des Versicherten dessen Angehörigen die gezahlten Beiträge abzüglich der Verwaltungskosten meist zurück. Sollten die Fondsanteile mehr wert sein als die Summe der Beiträge, erhalten die Angehörigen den Gegenwert der Fondsanteile zurückgezahlt.

Die Laufzeiten für fondsgebundene Rentenversicherungen sind frei wählbar, jedoch sollte man eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren vereinbaren, um sich später steuerliche Vorteile zu sichern.

Klassische Rentenversicherungen

Die Versicherer bieten ganz unterschiedliche Tarife zur Auswahl an. Zum einen gibt es die klassische Rentenversicherung, bei der das Kapital in festverzinsliche Wertpapiere, Immobilien und Aktien angelegt wird. Die garantierte Verzinsung beträgt dabei üblicherweise 2,25%. Die in Aussicht gestellten Renditen sollte man jedoch in jedem Fall hinterfragen und sich von unabhängiger Seite beraten lassen. Versicherer können nur an die zukünftigen Rentner weitergeben, was sie auch tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften. Wenn sich hier Diskrepanzen zeigen, sollte man die Versprechungen des Versicherers in jedem Fall kritisch bewerten.

Grundsätzlich lohnt sich eine private Rentenversicherung auch in ihrer klassischen Form vor allem für Personen mit gutem Einkommen, die sich beziehungsweise ihre Familie gegen den Todesfall bereits abgesichert haben und auch gegen Berufsunfähigkeit bereits versichert sind. Wer in dieser Situation eine Anlageform für die Altersvorsorge sucht, ist mit einer klassischen, privaten Rentenversicherung oft gut beraten.

Vertragsformen der privaten Rentenversicherung

Bei der privaten Rentenversicherung unterscheidet man grundsätzlich zwischen

  • der sofort beginnenden Rente und
  • der aufgeschobenen Leibrente.

Bei der sofort beginnenden Rente zahlt man als Versicherter einen bestimmten Betrag ein und erhält ab dem nächsten vereinbarten Zeitpunkt, beispielsweise dem folgenden Monat, einen festen Betrag bis zum Lebensende monatlich als Rente ausbezahlt.

Bei der aufgeschobenen Leibrente zahlt man lebenslang bis zu einem gewissen Zeitpunkt einen bestimmten Betrag monatlich oder jährlich, und erhält dann nach Ablauf der Aufschub-Phase eine einmalige oder lebenslange monatliche Rente ausbezahlt. Dieser Ablaufzeitpunkt ist meist zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr. Dann erhält man das Kapital entweder in einer Summe ausbezahlt oder aber als lebenslange Rente. Meist muss man diese Wahl nicht schon zu Beginn des Vertrages treffen, sondern kann dies auch bis drei Monate vor Auszahlung aufschieben. Diese Möglichkeit wird Kapitalwahlrecht genannt. Es wird hier oft angemerkt, dass eigentlich nur eine Rente mit Kapitalabfindung für die meisten Anleger interessant sei, da man hier sofort über die ganze Summe verfügen kann, während man dies bei einer lebenslangen oder Leibrente nicht kann, so dass diese Form nur für solche Anleger interessant wäre, die sonst keine regelmäßige monatliche Rente zu erwarten haben.

Wenn man sich für eine lebenslange Rentenzahlung entscheidet, kann man dabei wiederum zwischen verschiedenen Formen wählen. Zum einen kann man sich für eine konstante Rente entscheiden. Bei dieser Vertragsform bleiben die Zahlungen lebenslang gleich hoch, es sei denn es kommen kursbedingte Schwankungen der Gewinnanteile zum Tragen, so dass die konstante Rente deshalb meist nicht garantiert werden kann. Die konstante Rente besteht aus der vertraglich garantierten Rente und den mit den Beiträgen erwirtschafteten Überschüssen.

Eine andere Möglichkeit ist die dynamische Rente. Auch diese Form der Rente setzt sich aus vertraglich garantierter Rente sowie den Überschüssen zusammen. Hier wird die lebenslange Rente mit einer jährlichen Steigerungsrate von 2 bis 5% ausgezahlt, deren tatsächliche Höhe aber von der Höhe der Überschüsse abhängig und somit oft ungewiss ist. Eine weitere Variante ist die sinkende Rente, bei der die monatlichen Zahlungen am Anfang am höchsten sind, jedes Jahr aber um einen bestimmten, vorher festgelegten Prozentsatz sinken.

Einleitung zur privaten Rentenversicherung

Eine private Rentenversicherung ist eine Art „Lebensversicherung“, die nicht das Sterberisiko, sondern das – wirtschaftliche – Risiko eines längeren Lebens absichert, somit also eine Erlebnisversicherung. Von der Lebensversicherung unterscheidet sich die private Rentenversicherung gegen Todesfall vor allem durch die fehlende Gesundheitsprüfung. Diese wäre hier nicht im Sinne des Versicherers, da eine schlechte Gesundheit letztlich eine kürzere Rentenzahlung bedeutet, und Versicherer eher annehmen, dass sich Personen mit längerer Lebenserwartung eine solche Rentenversicherung eher zulegen.

Dabei ist die private Rentenversicherung aufgrund ihrer Eigenschaft als Erlebnis- und nicht als Sterbeschutzversicherung gut für Singles und solche Familien geeignet, die keine Todesfallleistungen benötigen. Die hierzulande gängige Form der privaten Rentenversicherung ist die, bei der während einer Anspar- oder Aufschub-Phase einmalig oder laufend Beiträge gezahlt werden und die Auszahlung in einer Rentenphase erfolgt.

Eine Besonderheit der privaten Rentenversicherung liegt auch darin, dass anders als bei Lebensversicherungen gegen den Todesfall keine Risikobeiträge für Hinterbliebenenschutz einkalkuliert werden müssen. Stattdessen werden vielfach zusätzliche finanzielle Leistungen an lange lebende Leibrentner aus Renten frühzeitig Verstorbener geleistet, die also nicht mehr für Rentenzahlungen benötigt werden. Deshalb müssen Leibrentner bei langem Leben nicht alle Beiträge ihrer Rentenversicherung selbst finanzieren, sie erhalten Rentenzahlungen, auch wenn das eingezahlte Kapital rechnerisch schon verbraucht ist und erhalten somit mehr zurück, als eingezahlt wurde. Somit kann man bei einer privaten Rentenversicherung höhere Renditen als bei einer Lebensversicherung bekommen. Versicherte, die früher sterben, erhalten bei einer privaten Rentenversicherung vergleichsweise weniger zurück, als sie eingezahlt haben. Denn im Todesfall wird die Rentenzahlung normalerweise eingestellt, so dass die Rente verfällt. Man kann dies jedoch verhindern, indem man eine Rentengarantiezeit vereinbart. Für die Dauer der Garantie erhält der Rentner dann eine regelmäßige Zahlung, die auch im Todesfall weitergeführt und an die Erben ausgezahlt wird. Eine solche vertragliche Garantiezeit kann fünf bis 18 Jahre betragen. Allerdings macht diese Regelung die private Rentenversicherung teilweise zur Todesfallversicherung, was für diese Rentenform bei den Versicherern eher unerwünscht ist.

Die klassische private Rentenversicherung bietet im Gegensatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung, die schrittweise bis 2040 voll versteuert werden muss und der Riester- oder Rürup-Rente, die ebenfalls voll versteuert werden muss, den Vorteil, dass lebenslang nur unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist. Andererseits genießt man hier im Gegensatz zu den genannten Rentenformen keine staatlichen Zulagen.